
Oldenburg, 9. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs im Landkreis Wittmund vorläufig gestoppt. Die 5. Kammer gab dem Eilantrag des Vereins „Freundeskreis freilebender Wölfe“ statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.
Gericht zweifelt Voraussetzungen für Wolfsentnahme an
Die Entscheidung betrifft eine Genehmigung des Landkreises Wittmund vom 27. November 2025. Diese erlaubte im Rahmen des von der Umweltministerkonferenz eingeführten „Schnellabschussverfahrens“ die gezielte letale Entnahme eines Wolfes aus dem sogenannten Friedeburger Rudel. Grundlage war § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz, der Ausnahmen vom strengen Schutzstatus des Wolfs zulässt. Anlass waren mehrere Rissereignisse zwischen August und November 2025, bei denen zehn Rinder getötet wurden.
Nach einer ersten rechtlichen Prüfung hält das Gericht die Ausnahmegenehmigung jedoch für voraussichtlich rechtswidrig. Zweifel bestehen bereits an der Schadensprognose: Die Annahme des Landkreises, Rinderherden könnten sich selbst schützen, wenn ausreichend Tiere über 250 Kilogramm mit leichteren Tieren zusammengehalten werden, sei nicht wissenschaftlich belegt.
Entscheidend war aus Sicht des Gerichts aber die unzureichende Alternativenprüfung. Der Landkreis sei davon ausgegangen, dass die betroffenen Weidetiere nicht eingezäunt gewesen seien. Tatsächlich träfen diese Annahmen nicht zu, sodass naheliegende Schutzmaßnahmen wie Zaunertüchtigungen oder Anpassungen im Herdenmanagement nicht geprüft wurden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Landkreis Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.