
Köln, 22. Januar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Köln hat die Sicherheitsbefragung eines nigerianischen Asylbewerbers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auf Malta für rechtswidrig erklärt. Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten ohne gesetzliche Grundlage verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, entschied das Gericht mit Urteil vom selben Tag. Die Klage des Betroffenen auf Auskunft und Feststellung der Rechtswidrigkeit hatte damit Erfolg.
Der Kläger war im Januar 2019 über die sogenannte Mittelmeerroute nach Malta gelangt. Im Rahmen einer Vereinbarung mehrerer europäischer Staaten sagte die Bundesrepublik Deutschland zu, einen Teil der dort angekommenen Asylsuchenden zu übernehmen. Vor der möglichen Überstellung führten Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz vor Ort Sicherheitsbefragungen durch. Nach Abschluss der Befragung wurde das Asylverfahren des Klägers jedoch nicht von Deutschland übernommen.
Der Betroffene verlangte daraufhin Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten sowie die gerichtliche Feststellung, dass deren Erhebung und Speicherung rechtswidrig gewesen seien. Er sah sich in seinem Datenschutz und seinen Grundrechten verletzt.
Gericht sieht Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Verwaltungsgericht Köln stellte klar, dass bereits die Befragung auf Malta einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Für diesen Eingriff fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Weder die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz noch eine mögliche Mitwirkung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge begründeten eine zulässige Befugnis zur Datenerhebung.
Auch die Annahme einer sogenannten Organleihe, also eines rechtmäßigen Tätigwerdens einer Behörde für eine andere, lehnte das Gericht ab. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Datenerhebung könne zudem nicht auf eine Einwilligung des Klägers gestützt werden, so die Richter weiter.
Entscheidend sei, dass die Umstände der Befragung von einem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Behörde und Asylbewerber geprägt gewesen seien. Dieses Über-Unterordnungsverhältnis schließe die Freiwilligkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung aus. Damit sei die Sicherheitsbefragung durch den Verfassungsschutz auf Malta rechtswidrig erfolgt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Verwaltungsgericht Köln die Berufung zu. Über eine mögliche Fortführung des Verfahrens hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 13 K 6105/20.