Köln, 11. Dezember 2025 (JPD) – Die Verkürzung der Schonzeit für Rehwild im Rhein-Sieg-Kreis im April 2025 war rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 27. November 2025 der Klage eines Umweltverbands stattgegeben. Die vom Kreis angeordnete vorzeitige Bejagung von Schmalrehen und Böcken diente der Förderung der Waldverjüngung in besonders geschädigten Jagdbezirken.

Schonzeitverkürzung ohne FFH-Prüfung rechtswidrig

Der Rhein-Sieg-Kreis hatte die Schonzeit für Rehwild, die nach Gesetz normalerweise erst ab Mai beginnt, in den Kommunen Eitorf, Lohmar, Much, Ruppichteroth, Siegburg und Windeck aufgehoben. Hintergrund war die Empfehlung des nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsministeriums, in Gebieten mit hohen Waldschäden jagdliche Maßnahmen zu erleichtern. Der Umweltverband beanstandete, dass dadurch Natura-2000-Gebiete ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung nach der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) gefährdet würden.

Das Gericht folgte dieser Argumentation. Eine Schonzeitverkürzung ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung sei rechtswidrig, da die betroffenen Schutzgebiete über ausgewiesene Natura-2000-Flächen verfügen. Zwar können bestimmte Gebietsverwaltungsmaßnahmen eine zusätzliche FFH-Prüfung entfallen lassen, doch jagdliche Ausnahmegenehmigungen wie die Schonzeitverkürzung fallen nicht darunter. Es sei nicht ersichtlich, dass die Maßnahme bei der Festlegung der Erhaltungsmaßnahmen berücksichtigt wurde, sodass eine Gefährdung der Schutzziele nicht auszuschließen sei.

Die Beteiligten können gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

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