
Köln, 16. Dezember 2025 (JPD) – Anbieter von Live-Streams dürfen sich beim Jugendschutz nicht auf technische Alterskennzeichnungen verlassen, die von Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden können. Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass solche Instrumente Telemedien vorbehalten sind und für Rundfunkangebote nicht genügen. Rundfunkanbieter müssten den Jugendschutz vielmehr mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eigenständig gewährleisten.
Gegenstand des Verfahrens war ein Live-Stream, den der Kläger über die Plattform Twitch betreibt und für den er von der Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen eine Rundfunkzulassung erhalten hatte. Während einer Sendung im Jahr 2021 zeigte er die ersten Minuten des Films „Mortal Kombat“, die Gewaltdarstellungen enthielten und als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren einzustufen sind. Da die Ausstrahlung vor 22.00 Uhr erfolgte, beanstandete die Medienanstalt einen Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Vorgaben.
Klare Trennung zwischen Rundfunk und Telemedien
Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen die Beanstandung ab. Zur Begründung stellte es auf die Systematik des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ab, der zwischen Rundfunk und Telemedien unterscheidet. Die Möglichkeit, Inhalte durch auslesbare Alterskennzeichnungen abzusichern, sei ausdrücklich nur für Telemedien vorgesehen. Eine Übertragung dieses Modells auf den Rundfunk widerspreche dem gesetzgeberischen Konzept.
Nach Auffassung der Kammer dient diese Differenzierung auch dem Schutz der Eltern. Während sie im Bereich der Telemedien selbst für den Einsatz von Jugendschutzprogrammen verantwortlich seien, dürften sie bei Rundfunkangeboten darauf vertrauen, dass der Anbieter die gesetzlichen Vorgaben einhalte. Diese Verantwortung könne nicht durch den Verweis auf technische Voreinstellungen der Plattform auf die Nutzer verlagert werden.
Da der streitgegenständliche Live-Stream ungeachtet seines Verbreitungswegs als Rundfunkangebot einzustufen sei, habe der Kläger den Jugendschutz mit rundfunkspezifischen Mitteln sicherstellen müssen. Dazu zähle insbesondere die zeitliche Begrenzung der Ausstrahlung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte. Die Berufung ließ das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.