Koblenz, 16. Dezember 2025 (JPD)
Die Neuregelungen des kommunalen Finanzausgleichs in Rheinland-Pfalz sind mit der Landesverfassung vereinbar. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat Klagen zweier Ortsgemeinden aus der Verbandsgemeinde Adenau gegen ihre Zuweisungsbescheide für das Jahr 2023 abgewiesen. Die angegriffenen Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sowie die Haushaltsansätze 2023/2024 stellten verfassungsgemäße Rechtsgrundlagen dar, auf deren Basis die Finanzzuweisungen rechtmäßig festgesetzt worden seien.

Geklagt hatten die Ortsgemeinden Quiddelbach und Schuld, die ihre Bescheide vom 31. Oktober 2023 beanstandet hatten. Sie sahen die gesetzlichen Neuregelungen als unzureichende Umsetzung eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2020 an und rügten insbesondere eine fortbestehende strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen. Zudem machten sie eine Verletzung ihrer Finanzhoheit und des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts geltend.

Gericht sieht verfassungsrechtliche Vorgaben erfüllt

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Kammer genügen die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelungen den Maßstäben, die der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vorgegeben hatte. Der Gesetzgeber habe eine angemessene finanzielle Ausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften gewährleistet und dabei seinen verfassungsrechtlich eingeräumten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Die Richter betonten, dass das Land im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nicht zu einer Vollfinanzierung sämtlicher kommunaler Aufgaben verpflichtet sei. Vielmehr dürfe es von den Gemeinden verlangen, ihre eigenen Einnahmepotenziale möglichst umfassend auszuschöpfen. Die im Gesetz vorgesehene Angemessenheitsprüfung der Finanzbedarfe außerhalb freiwilliger Aufgaben sowie die Anhebung der Nivellierungssätze für gemeindliche Steuern seien daher nicht zu beanstanden.

Auch die einheitliche Anhebung der Nivellierungssätze zum 1. Januar 2023 verstoße weder gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung noch gegen das Rückwirkungsverbot. Eine besondere Ausnahmeregelung für flutbetroffene Gemeinden wie Schuld sei im Landesfinanzausgleichsgesetz nicht erforderlich, da deren besondere finanzielle Belastungen durch gesonderte Maßnahmen außerhalb des allgemeinen Finanzausgleichs aufgefangen werden könnten.

Haushaltsansätze 2023 ebenfalls rechtmäßig

Darüber hinaus erklärte das Gericht die Höhe der Finanzausgleichsmasse im Landeshaushalt 2023 für rechtmäßig. Die Fortschreibung der Bedarfe anhand verschiedener Indizes, unter anderem des Inflationsindexes, sei nicht willkürlich erfolgt. Der Gesetzgeber habe nicht verpflichtet sein müssen, tagesaktuelle Werte zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses zugrunde zu legen. Die Verwendung von Daten aus Mai 2022 sei sachgerecht, da auch die Deckungsmittel auf Basis der regionalen Steuerschätzung dieses Monats ermittelt worden seien.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen ließ das Verwaltungsgericht Koblenz die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Entscheidungen ergingen nach mündlicher Verhandlung am 18. November 2025.

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