
Hannover, 30. Januar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII darstellen kann. In Einzelfällen begründet dies einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, etwa in Form einer Schulassistenz. Die 3. Kammer gab damit der Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim überwiegend statt.
Der Kläger leidet an einer fachärztlich diagnostizierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung. Seit der ersten Klasse erhielt er Schulassistenz, die das Jugendamt zunächst bewilligte. Im September 2025 lehnte das Amt die Fortführung ab, gestützt auf eine interne Weisung, nach der ADHS für sich allein keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe.
Einzelfallprüfung entscheidend
Das Gericht widersprach dieser Auffassung. Nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie kam die Kammer zu dem Schluss, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung mit umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F8) sei fachlich nicht korrekt. Eine ADHS-Diagnose setze voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersgerechten Zustand abweiche. Damit seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.
Das Gericht betonte, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf Schulassistenz habe. Maßgeblich sei eine individuelle Prüfung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt. Im konkreten Fall bestätigte das Gericht den Anspruch des Klägers und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz unter Beachtung dieser Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.
Mit seiner Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht Hannover die bisher verbreitete Praxis infrage, nach der ADHS für sich genommen keine seelische Störung sei, insbesondere im Vergleich zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Praxis der Jugendämter und die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit ADHS.




