Hannover, 8. Dezember 2025 (JPD) – Der Eilantrag von Anwohnern gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft im Stadtteil Kirchrode bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Genehmigung ab.

Gericht: Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet zulässig

Auf dem rund 9.000 Quadratmeter großen Grundstück sollen vier zweigeschossige Wohngebäude entstehen. In insgesamt 49 Ein- bis Vier-Zimmer-Wohnungen ist die Unterbringung von 99 bis 107 Geflüchteten vorgesehen. Die Einheiten verfügen jeweils über eigene Küchen und Bäder; eine gemeinschaftliche Nutzung ist nicht vorgesehen.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, das Vorhaben sei mit der Umgebung nicht vereinbar und verstoße gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung der 4. Kammer entspricht die geplante Nutzung den Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Da die Bewohner ihre Haushaltsführung selbständig organisieren können und der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, handele es sich baurechtlich um Wohnnutzung und nicht um eine soziale Einrichtung.

Auch sei das Vorhaben gebietsverträglich. Im fraglichen Baugebiet wären größere Mehrfamilienhäuser zulässig; die genehmigte Bebauung unterscheide sich hiervon nicht wesentlich. Zudem seien für die Nachbarn keine unzumutbaren Beeinträchtigungen etwa durch Lärm- oder Verkehrsemissionen zu erwarten. Ein Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes oder der bisherigen Belegungsdichte bestehe nicht. Den Einwand, die Entwässerungssituation sei ungeklärt, teilte das Gericht ebenfalls nicht.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 4 B 8819/25.

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