
Hannover, 15. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klagen mehrerer Personen aus dem Umfeld des Vereins „Deutschsprachiger Islamkreis Hannover“ (DIK) gegen Maßnahmen des Niedersächsischen Verfassungsschutzes abgewiesen. Die 10. Kammer entschied mit Urteil vom 13. April 2026, dass die in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführte nachrichtendienstliche Überwachung rechtmäßig war. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.
VG Hannover bestätigt Rechtmäßigkeit von Verfassungsschutz-Überwachung
Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere Maßnahmen der Telekommunikations- und Postüberwachung, die sich gegen den Vorsitzenden des Moscheevereins, dessen Familie sowie einen Prediger richteten. Die Kläger hatten die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie Schadensersatz begehrt. Sie argumentierten, es habe keine strafbaren Handlungen gegeben und der Verein habe sich von extremistischen Bestrebungen distanziert.
Das Land Niedersachsen begründete die Maßnahmen mit konkreten Anhaltspunkten für eine salafistische Prägung des Umfelds sowie für Radikalisierungsprozesse und mögliche Bezüge zu gewalttätigen Handlungen. Ziel sei die frühzeitige Aufklärung möglicher terroristischer Gefahren gewesen. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und stellte auf die präventive Funktion des Verfassungsschutzes im Vorfeld konkreter Straftaten ab.
Nach Auffassung der Kammer lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Planung terroristischer Straftaten vor. Das Gericht verwies dabei auf Verbindungen zu mehreren Vorfällen in Hannover, darunter ein abgesagtes Fußballländerspiel im November 2015, ein Messerangriff auf einen Polizeibeamten im Februar 2016 sowie ein gescheiterter Brandanschlag auf die Ernst-August-Galerie im selben Monat. Die beteiligten Personen seien regelmäßig Besucher der Moschee gewesen und teilweise in IS-Kampfgebiete ausgereist oder ausreisebereit gewesen.
Vor diesem Hintergrund sei zum Zeitpunkt der Überwachung von einem erheblichen Gefahrenpotenzial für weitere terroristische Aktivitäten auszugehen gewesen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel setze keine bereits begangenen Straftaten voraus, sondern sei auch im Vorfeld zur Gefahrenabwehr zulässig, so das Gericht.



