
Mit Urteil vom 21.05.2025 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einen Bundespolizisten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und damit einer Klage der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin stattgegeben (Az. 9 A 1/23).
Der Polizeiobermeister war zuletzt bei der Bundespolizeiabteilung Duderstadt tätig. Die Klägerin warf ihm in der Disziplinarklageschrift vor, eine unrechtmäßige Nebentätigkeit in einem kriminellen Sicherheitsdienst ausgeübt zu haben, der u.a. durch massive Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben aufgefallen war. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Beklagte auch personenbezogene Daten in polizeilichenInformationssystemen abgefragt und diese an den früheren Geschäftsführer des Sicherheitsdienstes weitergeleitet. Diesem habe der Beklagte außerdem Hinweise auf die Vorgehensweise der Bundespolizei bei der Kontrolle von EU-Führerscheinen gegeben, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Anfragen desGeschäftsführers darauf abzielten, die Entdeckungswahrscheinlichkeit bei der Verwendung von Falsifikaten zu bestimmen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte sich auch ein Foto von offenkundig gefälschten EU-Führerscheinen über einen Messenger zuschicken lassen.
Soweit der Beklagte geltend machte, nur untergeordnete Hilfstätigkeiten im Sicherheitsdienst ausgeübt und von den gefälschten Führerscheinen nichts gewusst bzw. aus Angst von der Erstattung einer Anzeige abgesehen zu haben, folgte die Kammer dem anhand der vorliegenden Beweismittel nicht. Vielmehr habe der Beklagte durch sein Gesamtverhalten das Bild eines korrumpierten bzw. korrumpierbaren Polizeibeamten vermittelt und dem Ansehen der Bundespolizei erheblich geschadet. Dass der Verrat von Dienstgeheimnissen an kriminelle Kreise geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizeibehörden erheblich zu schmälern, liege im Übrigen auf der Hand.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
VG Göttingen, 03.06.2025