Dresden, 12. Dezember 2025 (JPD) – Die Staatsanwaltschaft Dresden hat das Ermittlungsverfahren gegen Bundesminister Dr. Robert Habeck wegen des Verdachts der Verleumdung eingestellt. Grundlage der Ermittlungen waren Vorwürfe des Bündnisses Sahra Wagenknecht (BSW) und von Dr. Sahra Wagenknecht persönlich. Die Einstellung erfolgt nach § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 12.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen. Die Auflage wurde von Habeck fristgerecht erfüllt. Das Landgericht Dresden hatte der Einstellung zugestimmt.

Ermittlungen betrafen politische Äußerungen im Wahlkampf

Die Ermittlungen gingen auf eine Strafanzeige des BSW und von Dr. Sahra Wagenknecht zurück, die am 13. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war. Gegenstand der Anzeige waren Äußerungen, die Habeck am 30. August 2024 während einer Wahlkampfveranstaltung zur Landtagswahl im Dresdner Rundkino in seiner Funktion als Parteipolitiker von Bündnis 90/Die Grünen getätigt hatte. Zu Beginn seiner Rede soll er nach Auffassung der Anzeigenden unzutreffende Tatsachen über das BSW und Wagenknecht behauptet haben, während die Verteidigung die Äußerungen als zulässige politische Meinungsäußerung einstufte.

Nach Eingang der Anzeige informierte die Staatsanwaltschaft im Februar 2025 über den Dienstweg die Präsidentin des Deutschen Bundestages über die beabsichtigte Einleitung eines Strafverfahrens und beantragte erforderlichenfalls die Aufhebung der Immunität. Nachdem der Bundestag den Eingang des Immunitätsgesuchs bestätigt hatte, leitete die Staatsanwaltschaft am 21. März 2025 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Verleumdung nach § 188 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 StGB ein. Eine Entscheidung des Bundestages über den Immunitätsantrag lag der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Mit der nun erfolgten Einstellung nach § 153a StPO endet das Verfahren endgültig. Die Staatsanwaltschaft verwies darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Äußerungsdelikten im politischen Diskurs im Lichte der Meinungsfreiheit besonders hohe Anforderungen an eine strafrechtliche Verurteilung zu stellen seien. Für Dr. Robert Habeck gelte die Unschuldsvermutung weiterhin uneingeschränkt.

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