
Dresden, 5. Dezember 2025 (JPD) – Die in einer Teichwirtschaft im Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ lebenden Biber dürfen vorerst weder umgesiedelt noch getötet werden. Das Verwaltungsgericht Dresden hat einen entsprechenden Eilantrag der Umweltvereinigung Grüne Liga Sachsen bewilligt und eine vom Freistaat Sachsen erteilte Ausnahmegenehmigung gestoppt (Az. 13 L 108/25).
Verwaltungsgericht rügt Ausnahmeregelung zum Biberschutz
Die Genehmigung sah vor, sämtliche auf dem Gelände der Teichwirtschaft vorkommenden Biber zwischen Oktober 2025 und März 2026 lebend zu fangen und in ein französisches Wiederansiedlungsprojekt zu verbringen. Für den Fall, dass diese Umsiedlung nicht vollständig möglich sei, sollte zudem die „letale Entnahme“ der Tiere zugelassen werden. Die Behörde hatte den Sofortvollzug angeordnet, nachdem der Betreiber der Teichwirtschaft auf Schäden durch die geschützten Tiere verwiesen hatte. Dagegen legte die Grüne Liga Sachsen Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.
Die 13. Kammer stellte fest, dass die Tiere als streng geschützt gelten und sowohl europäische als auch nationale Artenschutzvorgaben einer Entnahme grundsätzlich entgegenstehen. Das Gebiet liege zudem im gleichnamigen FFH-Gebiet, weshalb besonders hohe Anforderungen an Ausnahmeregelungen gelten. Nach der vorläufigen Bewertung des Gerichts erfülle die Ausnahmegenehmigung diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere äußerte das Gericht Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheids, an der Geeignetheit der Maßnahmen zur Schadensvermeidung sowie daran, ob zumutbare Alternativen ausreichend geprüft worden seien.
Nach Ansicht der Kammer bestehen im Eilverfahren „nicht ausräumbare Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Vieles spreche dafür, dass die behördliche Entscheidung sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.