
Wiesbaden, 19. Dezember 2025 (JPD) – Die Schufa Holding AG muss Verbraucherinnen und Verbrauchern nachvollziehbare Auskünfte über das Zustandekommen ihrer Bonitätsscores erteilen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden entschieden und den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) verpflichtet, mit aufsichtsrechtlichen Mitteln gegen die Wirtschaftsauskunftei einzuschreiten.
Gericht konkretisiert Auskunftspflichten nach der DSGVO
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein im Jahr 2018 abgelehnter Kreditantrag der Klägerin. Die Schufa hatte der Bank zuvor einen Scorewert von rund 86 Prozent übermittelt und die Klägerin als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ eingestuft. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Schufa eine Erläuterung zur Berechnung des Scores, erhielt jedoch aus ihrer Sicht lediglich pauschale und nicht nachvollziehbare Antworten.
Nachdem der HBDI ein aufsichtsrechtliches Einschreiten abgelehnt hatte, wandte sich die Klägerin an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Die Kammer setzte das Verfahren zunächst aus und rief den Gerichtshof der Europäischen Union an, um klären zu lassen, ob die Schufa-Scoreberechnung eine automatisierte Entscheidung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung darstellt. Der EuGH bejahte dies mit Urteil vom 7. Dezember 2023, wenn der Score maßgeblich über den Abschluss oder die Durchführung eines Vertragsverhältnisses entscheidet.
Auf dieser Grundlage stellte das Verwaltungsgericht nun fest, dass die Erstellung des Schufa-Scorewerts ausschließlich automatisiert erfolgt und damit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe h DSGVO unterliegt. Verbraucher hätten Anspruch auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Datenverarbeitung. Dabei sei die Schufa zwar nicht verpflichtet, ihren Algorithmus offenzulegen, müsse jedoch konkret und individualisiert darlegen, welche personenbezogenen Daten verwendet wurden, wie diese gewichtet wurden und weshalb ein bestimmter Score einer Risikokategorie zugeordnet wurde.
Die bislang erteilten Auskünfte genügten diesen Anforderungen nach Auffassung der Kammer nicht. Der HBDI müsse daher tätig werden und die Schufa zu einer entsprechenden Nachbesserung verpflichten. Welches aufsichtsrechtliche Mittel dabei eingesetzt wird, steht im Ermessen der Datenschutzaufsicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht sowohl die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 6 K 788/20.WI