
Wiesbaden, 5. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 25. Februar 2026, Az. 6 K 1180/22.WI). Die Klage richtete sich auf Aussagen vom 7. September 2022 im Rahmen einer Pressekonferenz zum Thema „Energie und Energieversorgung“ sowie deren Veröffentlichung durch die Hessische Staatskanzlei.
Klage unzulässig: Rechtsweg nicht eröffnet
Die 6. Kammer entschied, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Die Äußerungen des Ministerpräsidenten erfolgten im Rahmen seiner Staatsleitungsfunktion, die auch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst. Ebenso ist die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei dem Ministerpräsidenten als Verfassungsorgan zuzurechnen.
Bereits in vorangegangenen Eilverfahren hatten das Verwaltungsgericht Wiesbaden und der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verneint. Die Kammer bestätigte diese Auffassung nun im Hauptsacheverfahren: Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen zuzuordnen ist. Eine Verweisung des Rechtsstreits an diesen war allerdings nach den geltenden Vorschriften nicht möglich.
Die Entscheidung betraf ausschließlich die Zulässigkeit der Klage und nicht die Rechtmäßigkeit der Einstufung der AfD als Verdachtsfall. Zwei weitere anhängige Verfahren zu dieser Frage sind für den 18. Mai 2026 terminiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen.




