Schleswig, 17. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat Zuweisungsbescheide des Landesamtes für Umwelt zur Entsorgung von Abfällen aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel aufgehoben. Die 6. Kammer gab damit Klagen der Hansestadt Lübeck sowie der AVG Johannistal Abfallverwertungsgesellschaft mbH & Co. KG statt. Nach Auffassung des Gerichts waren die Bescheide rechtswidrig und konnten keinen Bestand haben.

Die Richter stellten klar, dass die Zuweisung von Abfällen nicht bereits deshalb unzulässig sei, weil mit der Abfallwirtschaft Dithmarschen GmbH kein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, sondern ein privater Dritter begünstigt worden sei. Das einschlägige Gesetz enthalte insoweit eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung auch auf private Beseitigungspflichtige erlaube. Entscheidend für die Aufhebung sei jedoch ein anderer rechtlicher Mangel.

Zuweisungsbescheide zu unbestimmt und ermessensfehlerhaft

Nach Ansicht der Kammer genügten die angegriffenen Bescheide nicht dem Bestimmtheitsgebot. Aus ihnen gehe nicht mit hinreichender Klarheit hervor, auf welche beim Rückbau des Kernkraftwerks angefallenen oder noch anfallenden Stoffe sich die Zuweisung beziehe. Unklar bleibe insbesondere, ob nur Abfälle aus den Jahren 2020 bis 2022, lediglich solche ab dem Erlass der Bescheide oder sämtliche seit 2013 angefallenen Stoffe erfasst sein sollten.

Darüber hinaus beanstandete das Gericht die Ermessenserwägungen der Behörde. Diese seien nicht nachvollziehbar dargestellt und teilweise widersprüchlich. Insbesondere lasse sich den Bescheiden nicht entnehmen, aus welchen Gründen sich das Landesamt für Umwelt gerade für die Deponien der Klägerinnen entschieden habe. Nicht zu beanstanden sei hingegen, dass die Behörde nicht zwingend die jeweils nächstgelegene Deponie ausgewählt habe.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang nicht vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen hat die Kammer die Berufung zugelassen.

Nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe kann das Landesamt für Umwelt innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Damit ist eine weitere gerichtliche Klärung der rechtlichen Anforderungen an Abfallzuweisungen im Zusammenhang mit dem Rückbau von Kernkraftwerken möglich.

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