
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 19. Juni 2025 (Az. 8 B 16/25) den Eilantrag gegen den Abschuss eines Goldschakals auf Sylt abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer liegt eine zulässige Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot vor, da durch den Goldschakal erhebliche landwirtschaftliche Schäden in Form von massiven Schafrissen entstanden seien. Das öffentliche Interesse am Schutz der Tierhaltungen überwiege, zumal auf der Insel keine zumutbaren Alternativen zur Tötung bestünden.
Das Verwaltungsgericht hat mit einem Beschluss vom heutigen Tage den Eilantrag gegen den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt abgelehnt.
Die Antragsteller hatten sich an das Verwaltungsgericht gewendet, um im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 4. Juni 2025 zum Abschuss des Schakals vorzugehen. Diesen Antrag hat das Gericht nun abgelehnt.
Zur Begründung führte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, dass eine zulässige Ausnahme zum Tötungsverbot vorliege. Dies beruhe auf den besonderen Umständen des Einzelfalls bezogen auf die Insel Sylt. Die Ausnahme diene hier der „Abwendung eines ernsten landwirtschaftlichen Schadens“. Es sei festzustellen, dass durch das Tier eine „Übertötung“ stattgefunden habe. Der Goldschakal habe nachweislich in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eine enorme Anzahl von Schafen gerissen. 76 Tiere derselben Herde seien in drei Rissvorfällen im Mai getötet worden, die eindeutig auf den Goldschakal zurückgeführt werden könnten. Aufgrund der Besonderheit, dass es sich bei Sylt um eine Insel handelt, die lediglich über einen Damm im Wattenmeer zu erreichen ist, waren bisher von Schafhaltern Schutzmaßnahmen für ihre Herden nicht zu fordern. Eine zumutbare Alternative zur Tötung des Tieres (z.B. in Form eines Einfangens) sei nicht gegeben. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausnahmegenehmigung.
Gegen den Beschluss vom 19. Juni 2025 (Az. 8 B 16/25) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20.06.2025