VG Neustadt stoppt Pornoseiten-Sperren – EU-Recht setzt sich durch

Neustadt an der Weinstraße, 12. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Internetsperren gegen Pornografie-Plattformen für rechtswidrig erklärt. Die 5. Kammer gab den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie der Betreiberin mehrerer Pornoplattformen statt und hob die Sperrverfügungen auf. Maßgeblich sei, dass nationale Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) im Anwendungsbereich des europäischen Digital Services Act (DSA) nicht mehr herangezogen werden dürften.

Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber sogenannten Access-Providern angeordnet, den Zugang zu bestimmten pornografischen Websites zu sperren, deren Betreiberin ihren Sitz in Zypern hat. Zur Durchsetzung verlangte die Behörde die Einrichtung sogenannter DNS-Sperren, um die Erreichbarkeit der Angebote für Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland zu verhindern. Zur Begründung verwies sie auf fehlende technische Vorkehrungen wie Altersverifikationssysteme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Nachdem vorrangige Maßnahmen gegen Betreiber und Host-Provider ohne Erfolg geblieben waren, richteten sich die Bescheide unmittelbar gegen Internetzugangsanbieter. Eine betroffene Anbieterin erhob im April 2024 Klage, die Plattformbetreiberin folgte im Oktober 2024. Beide wandten sich gegen die Verpflichtung, Sperren im Netz umzusetzen.

Digital Services Act verdrängt nationale Internetsperren

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahmen. Mit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über digitale Dienste im Februar 2024 bestehe im Bereich des Jugendmedienschutzes ein unionsweit vollharmonisiertes Regelwerk. Der Digital Services Act enthalte umfassende Pflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger und verdränge insoweit nationale Sonderregelungen wie den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Zudem verstoßen die Sperrverfügungen nach Ansicht der Kammer gegen das europarechtliche Herkunftslandprinzip. Anbieter digitaler Dienste unterliegen grundsätzlich dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz haben, hier also Zypern. Abweichungen seien nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der Erlass abstrakt-genereller nationaler Vorschriften, wie sie mit den herangezogenen Bestimmungen des JMStV angewendet wurden, sei nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig ausgeschlossen.

Auch eine unmittelbare Stützung der Maßnahmen auf den Digital Services Act scheide aus. Primär zuständig seien die Behörden des Sitzstaates der Plattformen. Hinzu komme, dass eine der betroffenen Plattformen als „Very Large Online Platform“ im Sinne des Art. 33 Abs. 1 DSA einzuordnen sei. In solchen Fällen liege die ausschließliche Zuständigkeit bei der Europäischen Kommission, die bereits eigene Verfahren eingeleitet habe. Landesmedienanstalten dürften dann nicht parallel einschreiten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zu Internetsperren, Jugendmedienschutz und Anwendungsvorrang des EU-Rechts ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Entscheidungen datieren vom 13. Januar 2026.

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