
Ein Berliner scheiterte mit einem Eilantrag gegen die temporäre Sperrung des Friedrich-Ebert-Platzes in Sitzungswochen des Bundestags. Das Verwaltungsgericht Berlin sah ihn durch die Maßnahme nicht in eigenen Rechten verletzt.
Ein Berliner, der den Friedrich-Ebert-Platz hinter dem Reichstag als Teil seines täglichen Arbeitsweges nutzt, kann sich nicht gegen dessen teilweise Sperrung in Sitzungswochen des Deutschen Bundestags wenden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Friedrich-Ebert-Platz befindet sich zwischen dem Reichstagsgebäude und dem Jacob-Kaiser-Haus und ist im Bebauungsplan als „verkehrsberuhigte Fläche“ vorgesehen. Am 26. Mai 2025 machte das Bezirksamt Mitte im Amtsblatt für Berlin die Teileinziehung des Platzes unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bekannt, wodurch der Platz nicht mehr zeitlich unbegrenzt der allgemeinen Nutzung für den Verkehr (sog. Gemeingebrauch) zur Verfügung steht. In den regulären Sitzungswochen des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 sind Zutritt, Zufahrt und Aufenthalt von Dienstag bis Freitag nur Mitgliedern des Deutschen Bundestages, deren Mitarbeitenden und Besuchenden und sonstigen Zutrittsberechtigten gestattet. Das Bezirksamt begründete die Teileinziehung mit der Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs des parlamentarischen Betriebs zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages. Hiergegen hat der Antragsteller im Juni beim Bezirksamt Widerspruch erhoben und im Juli bei Gericht einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller könne die Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes nicht anfechten, weil sie ihn nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Er sei weder Anlieger des Friedrich-Ebert-Platzes, noch habe er als allgemeiner Verkehrsteilnehmer einen Anspruch darauf, dass der Gemeingebrauch im Umfang der ursprünglichen Widmung des Platzes aufrechterhaltenbleibe. Die Grundrechte, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, vermittelten ihm nur ein Recht auf Teilhabe an der Nutzung der öffentlichen Straße im Rahmen der durch den Antragsgegner bestimmten Widmung. Weder könne er mehr verlangen, noch sich gegen eine Einschränkung zur Wehr setzen. Ihm sei auch nicht ausnahmsweise die Möglichkeit der Klage einzuräumen, denn von der Sperrung sei er aufgrund der Umfahrungsmöglichkeiten weder schwer betroffen, noch sei ein missbräuchliches Handeln des Bezirksamtes bei der Teileinziehung erkennbar. Über die geltend gemachten Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Teileinziehung sei daher nicht zu entscheiden gewesen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 29. Juli 2025 (VG 1 L 615/25)
VG Berlin, 05.08.2025