
Berlin, 26. März 2026 (JPD) Ein Sachbuchautor kann vom Bundesarchiv nicht die Herausgabe von Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel verlangen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Unterlagen hat, die er für ein Publikationsprojekt zum Zusammenspiel von MfS, SED und FDJ in der DDR benötigt. Das Bundesarchiv hatte zudem bestritten, dass entsprechende herausgabefähige Unterlagen existieren.
Zugang zu Stasi-Unterlagen streng geregelt
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz regelt den Zugriff auf personenbezogene Akten und schafft einen Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und dem Interesse an der Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit. Zugang zu Akten ist nur für die Forschung über die Stasi oder bei Personen der Zeitgeschichte, Amtsträgern oder politischen Funktionsträgern möglich. Diese Voraussetzungen lagen bei Angela Merkel nicht vor. Die Genehmigung von FDJ-Reisen oder die Beobachtung in der Nähe von Regimekritikern begründeten keine gezielte Begünstigung. Merkel war zum maßgeblichen Zeitraum noch keine Amtsträgerin und die Stasi bereits in Abwicklung.
Gegen das Urteil vom 12. März 2026 (VG 1 K 297/23) kann Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.






