
Berlin, 9. Januar 2026 (JPD) – Der geplante Transport von CASTOR-Behältern mit bestrahlten Brennelementen vom Forschungszentrum Jülich in das Zwischenlager Ahaus kann vorerst durchgeführt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag des Landesverbands Nordrhein-Westfalen des Bunds für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) als unzulässig zurückgewiesen. Der Umweltverband kann die erteilte Transportgenehmigung nach Auffassung des Gerichts nicht gerichtlich angreifen.
Gegenstand des Verfahrens war eine atomrechtliche Genehmigung, die das in Berlin ansässige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung im August 2025 erteilt hatte. Sie erlaubt den Transport von insgesamt 288.161 bestrahlten Brennelementen aus dem ehemaligen Forschungsreaktor Jülich in das rund 170 Kilometer entfernte Zwischenlager Ahaus. Vorgesehen ist der Straßentransport in 152 CASTOR-Behältern.
Gericht verneint Klagerecht des Umweltverbands
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte klar, dass der BUND als anerkannter Umweltverband nicht antragsbefugt sei. Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz könnten Verbände nur gegen sogenannte anlagebezogene Vorhaben vorgehen. Der Transport der CASTOR-Behälter sei jedoch ein zeitlich begrenzter Vorgang und stelle weder eine Anlage noch eine Maßnahme dar, die Natur oder Landschaft dauerhaft verändere.
Unabhängig davon sah das Gericht auch in der Sache keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Genehmigung. Die vom Antragsteller angeführten Sicherheitsrisiken, etwa durch Unfälle, Brände oder mögliche Angriffe, unterlägen vorrangig der Bewertung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden. Diese Einschätzungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, insbesondere darauf, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigen.
Nach Auffassung der Kammer drängte sich eine Rechtswidrigkeit der Transportgenehmigung nicht auf. In der im Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an der Durchführung der Transporte. Maßgeblich war dabei, dass die Genehmigung für die Lagerung der Brennelemente in Jülich bereits seit 2013 abgelaufen ist und die Aufbewahrung dort nicht mehr den nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima verschärften Sicherheitsanforderungen entspricht.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Entscheidung erging im Eilverfahren und entfaltet keine Bindungswirkung für ein mögliches Hauptsacheverfahren.