
Berlin, 19. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Berliner Polizei die beiden im Vorfeld des Nakba-Jahrestags 2022 angemeldeten ortsfesten Kundgebungen rechtswidrig verboten hat. Die Aufzüge an den Jahrestagen selbst am 15. Mai 2022 und 20. Mai 2023 durften hingegen untersagt werden, da konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestanden. Die Kläger hatten unter Berufung auf ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen geltend gemacht.
Die Kläger meldeten in den Jahren 2022 und 2023 Versammlungen zum Gedenken an die sogenannte Nakba, die Flucht und Vertreibung der Palästinenser aus dem früheren britischen Mandatsgebiet Palästina 1948/1949. Die Polizei verbot die Versammlungen mit der Begründung, dass Straftaten, insbesondere Gewalttaten gegen Einsatzkräfte und Pressevertreter, sowie eine Störung des öffentlichen Friedens wegen antisemitischer Äußerungen zu erwarten seien.
Aufzüge vs. ortsfeste Kundgebungen
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hielt die Aufzüge mit 1000 bis 2000 Teilnehmern (2022) beziehungsweise rund 1000 Teilnehmern (2023) für rechtmäßig untersagt. Die Gefahrenprognose der Polizei sei nachvollziehbar, da frühere Aufzüge, wie der „Tag der politischen Gefangenen“ am 15. Mai 2021, gewalttätig verlaufen waren. Bei diesem Aufzug wurden Einsatzkräfte mit Flaschen und Steinen attackiert, 93 Polizeibeamte verletzt. Erfahrungen aus vergangenen Versammlungen durften die Polizei daher in ihre Prognose einbeziehen, auch wenn die Kläger selbst nicht beteiligt waren.
Demgegenüber sei das Verbot der beiden ortsfesten Kundgebungen 2022 rechtswidrig gewesen. Die Polizei habe die öffentliche Sicherheit nicht als unmittelbar gefährdet einschätzen dürfen. Die Annahme, Teilnehmer des Aufzugs könnten auf die Kundgebungen ausweichen, sei hypothetisch und nicht hinreichend belegt. Zudem waren die Kundgebungen an den Vortagen des Nakba-Jahrestags geplant, mit deutlich geringerer Teilnehmerzahl von rund 50 Personen, und sollten auf dem Oranienplatz stattfinden – räumlich ausreichend entfernt von den Aufzügen, die überwiegend in Neukölln stattfanden.
Gegen die Urteile vom 19. Februar 2026 (VG 1 K 204/23 und VG 1 K 196/24) kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.





