Mehrere Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW) eingelegt.


Die Beschwerdeführer im Verfahren VerfGH 117/22.VB-2 sehen sich durch das Versammlungsverbot auf Autobahnen in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit verletzt.


Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Verfahren VerfGH 3/23.VB-1 beanstanden neben dem Versammlungsverbot auf Autobahnen auch das Störungsverbot, die Vorschrift über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton, das Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot und das Gewalt- und Einschüchterungsverbot sowie daran anknüpfende Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestände. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.


Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Verfahren VerfGH 3/23.VB-1 haben zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (VerfGH 4/23.VB-1).

Quelle: Verfassungsgerichtshof NRW, Pressemitteilung vom 4. Januar 2023

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