
Berlin, 9. März 2026 (JPD) Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat einen Eilantrag der AfD-Fraktion zur Besetzung des Untersuchungsausschusses „Fördergeld“ zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 6. März 2026 entschied das Gericht, dass der Antrag teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. Die Fraktion wollte erreichen, dass der Ausschuss vorläufig mit einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied aus ihren Reihen besetzt wird.
Gericht betont freies Mandat bei Wahl von Ausschussmitgliedern
Nach dem Einsetzungsbeschluss des Abgeordnetenhauses vom 18. Dezember 2025 besteht der Untersuchungsausschuss zur Vergabe öffentlicher Fördermittel aus dem Haushaltsplan 2024/2025 aus neun Mitgliedern, darunter ein Sitz für die AfD-Fraktion. In der Plenarsitzung am 15. Januar 2026 erhielten die von der Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten jedoch auch in mehreren Wahlgängen keine Mehrheit. Der Ausschuss trat dennoch am 16. Januar 2026 erstmals zusammen und nahm seine Arbeit auf.
Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die Nichtwahl der vorgeschlagenen Kandidaten die Fraktion nicht in ihrem Recht auf formale Chancengleichheit verletzt. Zwar müsse ein Untersuchungsausschuss grundsätzlich ein „spiegelbildliches Abbild“ des Parlaments sein. Dieses Prinzip könne jedoch mit anderen Verfassungsgütern kollidieren, insbesondere mit dem freien Mandat der Abgeordneten.
Nach Auffassung des Gerichts vermittelt das Recht auf formale Chancengleichheit keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Kandidaten gewählt werden. Da die AfD-Fraktion an denselben Kandidaten festgehalten hatte, begründe deren wiederholte Nichtwahl keine Verletzung der Verfassung von Berlin.
Beschluss vom 6. März 2026 – VerfGH 32 A/26 –


