
Berlin, 19. Dezember 2025 (JPD) – Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen einen Carsharing-Anbieter wegen unzureichender Entrichtung von Parkgebühren ein Bußgeld in Höhe von 25 Millionen Euro verhängt. Grundlage ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das sich auf Versäumnisse bei Organisation, Kontrolle und Überwachung interner Abläufe stützt. Nach einem Rechtsmittelverzicht des Unternehmens ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig; die Geldbuße wurde vollständig an die Landeskasse entrichtet.
Organisationsmängel führten zu systematischen Parkgebührenverstößen
Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft, die auf Ermittlungen des Landeskriminalamts Berlin beruhen, kam es zwischen Januar 2019 und Oktober 2023 zu erheblichen Organisationsdefiziten. Zuständige Mitarbeitende stellten nicht sicher, dass bußgeldbewehrte Parkgebührenverstöße erkannt und verhindert wurden. In diesem Zeitraum wurde die automatische Übermittlung von Parkgebührendaten zeitweise unbemerkt manuell unterbrochen, sodass für eine Vielzahl gebührenpflichtiger Parkvorgänge keine Parkscheine gelöst wurden.
Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigte die Staatsanwaltschaft Berlin, dass der Carsharing-Anbieter im Verlauf des Verfahrens eine umfangreiche interne Untersuchung durchführte und organisatorische Strukturen einführte, um künftige Verstöße zu vermeiden. Diese Maßnahmen wirkten sich bußgeldmindernd aus, änderten jedoch nichts an der Feststellung einer Verletzung der Aufsichtspflicht.
Rechtsgrundlage des Verfahrens ist § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 30 OWiG. Danach kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn erforderliche Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen wurden und es infolgedessen zu relevanten Pflichtverletzungen kam. Eine solche Aufsichtspflichtverletzung sah die Staatsanwaltschaft Berlin im vorliegenden Fall als gegeben an.