
Schleswig, 27. Januar 2026 (JPD) – Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat zwei Klagen gegen die Bürgermeisterwahl in Wedel abgewiesen. Sowohl der frühere Bürgermeister Gernot Kaser als auch eine Bürgerin, die die anschließende Neuwahl angriff, blieben vor der 6. Kammer ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts lagen weder formelle Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung der Abwahl noch relevante Wahlfehler bei der späteren Wahl der neuen Bürgermeisterin vor. Die angegriffenen Entscheidungen aus den Jahren 2024 und 2025 bleiben damit zunächst bestehen.
Geklagt hatte zunächst der frühere Bürgermeister Kaser gegen seine Abwahl im Juni 2024. Zudem wandte sich eine Bürgerin gegen die Wahl der jetzigen Bürgermeisterin Ende 2024. In beiden Verfahren begehrten die Kläger die Feststellung der Ungültigkeit der jeweiligen Wahlvorgänge. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Abwahl noch überprüfbar ist und ob bei der Neuwahl der Bürgermeisterin Verstöße gegen wahlrechtliche Grundsätze vorlagen.
Gericht sieht weder Verfahrensgrundlage noch Wahlfehler
Die Klage des früheren Bürgermeisters erklärte die Kammer bereits als unzulässig. Kaser habe das gesetzlich vorgesehene Einspruchsverfahren gegen seine Abwahl nicht durchgeführt. Ohne dieses vorgelagerte Verfahren könne die Ungültigkeit einer Wahl nicht mehr gerichtlich festgestellt werden. Eine nachträgliche Feststellungsklage rund elf Monate nach der Abwahl sei daher ausgeschlossen.
Auch die Klage gegen die Neuwahl der Bürgermeisterin Julia Fisauli-Aalto hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht erkannte weder Verstöße gegen das Neutralitätsgebot noch sonstige wahlrelevante Fehler. Die öffentlichen Auftritte der späteren Wahlsiegerin seien überwiegend vor der heißen Wahlkampfphase erfolgt und hätten im Zusammenhang mit externen Anlässen sowie ihren Repräsentationsaufgaben gestanden. Während des eigentlichen Wahlkampfs habe sie die gebotene Zurückhaltung gewahrt.
Soweit es bei der Briefwahl zu einer mangelhaften Übermittlung einzelner Unterlagen gekommen war, sah das Gericht darin ebenfalls keinen entscheidungserheblichen Wahlfehler. Die Zahl der betroffenen Fälle sei gering gewesen und habe das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Auch in einer Gesamtschau aller beanstandeten Vorgänge lasse sich kein Verstoß gegen wahlrechtliche Grundsätze feststellen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Beide Kläger können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragen.
Aktenzeichen: Schleswig-Holsteinisches VG, Urteile vom 27. Januar 2026 – 6 A 171/25 und 6 A 123/25.




