
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat den geplanten Abschuss eines Goldschakals auf Sylt vorläufig untersagt. Mit einem sogenannten Hängebeschluss reagierte der 5. Senat auf eine Beschwerde einer Umweltvereinigung gegen eine Ausnahmegenehmigung des Landesamts für Umwelt. Die endgültige Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung steht noch aus.
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in einem Eilverfahren gegen den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt eine Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) erlassen und den Abschuss vorerst untersagt.
Hintergrund ist die gestern eingegangene Beschwerde einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2025 (Az. 8 B 16/25), mit dem der Eilantrag gegen den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt abgelehnt worden war. Die Beschwerde ist bereits heute begründet worden. Der Antragsteller möchte die Abänderung dieses Beschlusses erreichen. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Ausnahmegenehmigung des Landesamts für Umwelt zum Abschuss des Schakals rechtswidrig sei.
Mit der Zwischenentscheidung verschafft sich der Senat nun ausreichend Zeit, um die Beschwerde sorgfältig prüfen zu können, ohne dass der Schakal in der Zwischenzeit bereits abgeschossen wird. Zur Begründung heißt es in dem Hängebeschluss, dass die Beschwerde des Antragstellers nicht von vornherein aussichtlos sei und durch ein weiteres Zuwarten irreparable Nachteile drohen würden. Eine abschließende Entscheidung des Senats über die Beschwerde und damit die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung wird demnächst ergehen.
Der Beschluss (Az. 5 MB 8/25) ist unanfechtbar.
OVG Schleswig, 20.06.2025