
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Montag (26. Mai 2025) die Anträge auf Zulassung der Berufung der Mercedes-Benz AG im Zusammenhang mit der Herausgabe von Informationen bezüglich möglicherweise unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren abgelehnt. Mit ihren Anträgen hatte die Mercedes-Benz AG die Änderung von 13 Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aus Oktober 2023 und Januar 2024 erreichen wollen, mit denen schon ihre Klagen gegen die vom Kraftfahrt-Bundesamt beabsichtigte Herausgabe der sogenannten Rückrufbescheide an verschiedene Privatpersonen abgewiesen worden waren.
Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass es keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts gebe. Danach hätten die betreffenden Privatpersonen einen Auskunftsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz. Die Mercedes-Benz AG habe nicht überzeugend dargelegt, dass über die geschwärzten Inhalte hinaus weitere schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Bescheiden enthalten seien. Außerdem überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bzw. Offenbarung der Rückrufbescheide im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgas-Skandal“ das Geheimhaltungsinteresse der Automobilherstellerin.
Hintergrund ihrer Klagen waren Anträge mehrerer Privatpersonen auf Herausgabe der Rückruf- bzw. Ergänzungsbescheide. Hierbei handelt es sich um nachträgliche Regelungen des Kraftfahrt-Bundesamtswegen unzulässiger Abschalteinrichtungen (so genannter geregelter Kühlmittelthermostaten) bei Dieselmotoren. Betroffen waren zunächst Fahrzeuge der Typen Mercedes-Benz GLK 220 mit Dieselmotor OM651 der Emissionsklasse Euro 5 und Mercedes-Benz Vito mit Dieselmotor OM622 der Emissionsklasse Euro 6b. In den Ergänzungsbescheiden wurden die nachträglichen Anordnungen auf weitere Fahrzeugtypen ausgedehnt.
Zusätzlich wehrte sich die Mercedes-Benz AG vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Herausgabe der Informationen vor Rechtskraft der Urteile mit insgesamt 13 Eilverfahren. Dem erteilte der 6. Senat ebenfalls eine Absage und lehnte am Montag sowohl die Anträge auf Zulassung der Berufung als auch die Eilanträge ab.
Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar (Az. 6 LA 174/24, 6 LA 175/24, 6 LA 176/24, 6 LA 177/24, 6 LA 189/24, 6 LA 190/24, 6 LA 191/24, 6 LA 192/24, 6 LA 193/24, 6 LA 194/24, 6 LA 195/24, 6 LA 196/24, 6 LA 197/24 sowie 6 MR 1/24, 6 MR 2/24, 6 MR 3/24, 6 MR 4/24, 6 MR 5/24, 6 MR 6/24, 6 MR 7/24, 6 MR 8/24, 6 MR 9/24, 6 MR 10/24, 6 MR 11/24, 6 MR 12/24, 6 MR 13/24). Damit sind die Urteile des Verwaltungsgerichts aus Oktober 2023 und Januar 2024 rechtskräftig.
OVG Schleswig-Holstein, 30.05.2025