
Berlin, 14. November 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Eilrechtsschutzantrag eines Reitbetriebsbetreibers gegen den Widerruf seiner tierschutzrechtlichen Erlaubnis abgelehnt. Der Antragsteller hatte die Aufhebung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebs nach seiner Verurteilung wegen Tierquälerei in zwei Fällen durch das Landgericht Trier angefochten. Das Gericht bestätigte, dass die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb nicht mehr gegeben sei.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Betreiber im Frühjahr 2025 bei Trainingsmaßnahmen gegen Pferde erhebliche Schmerzen verursacht. Unter anderem setzte er grobe Zügelhilfen und die sogenannte Hyperflexion ein sowie Schläge mit Gerte oder Lederzügel. Die Amtstierärztin des Landkreises Vulkaneifel bestätigte die tierschutzwidrigen Trainingsmethoden. Der Widerruf der Erlaubnis erfolgte, weil der Betreiber nach den Feststellungen wiederholt und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hatte und keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der Rechtsvorschriften bestand.
OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Widerruf der Reitbetriebserlaubnis
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass ein Teilwiderruf nicht ausreichend wäre, da die Zuverlässigkeit des Betreibers für den gesamten Betrieb fehlt. Die vorherigen Verstöße im Trainingsbereich seien Ausdruck einer generellen Einstellung, die das Tierwohl zugunsten eigener Methoden missachte. Auch außerhalb des Trainings könnten Situationen auftreten, in denen der Betreiber erneut tierschutzwidrig handeln würde. Der Eilantrag blieb damit ohne Erfolg, der vollständige Widerruf der Erlaubnis ist rechtmäßig.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass tierschutzrechtliche Erlaubnisse für gewerbsmäßige Reitbetriebe an die uneingeschränkte Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen gebunden sind. Wiederholte Verstöße gegen das Tierwohl können eine Fortführung des Betriebs ausschließen.