Münster, 23. Dezember 2025 (JPD) – Die Klagen gegen die Allgemeinverfügung zur Räumung der Ortslage Lützerath sind unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Anträge zweier Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen entsprechende Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen abgelehnt. Gegenstand des Verfahrens war eine Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20. Dezember 2022, mit der unter anderem ein Betretungsverbot für bestimmte Flächen des Braunkohletagebaus Garzweiler II angeordnet worden war.

Die Klägerinnen hatten geltend gemacht, durch die Verfügung in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt zu sein. Dieser Auffassung folgte der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht. Nach der Entscheidung fehlt es bereits an einem berechtigten Klageinteresse.

Kein öffentlicher Versammlungsraum auf dem betroffenen Gelände

Zur Begründung stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht eröffnet sei. Die von der Allgemeinverfügung erfassten Flächen seien bereits vor deren Erlass für die allgemeine Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gewesen. Unter Berücksichtigung der von der RWE Power AG angebrachten Hinweisschilder, der begonnenen Bewallung, der Entwidmung sowie der öffentlich bekanntgemachten Verfügung habe es sich um einen Bereich gehandelt, zu dem nur noch zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt worden sei.

Spätestens mit der öffentlichen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung sei eindeutig gewesen, dass der Grundstücksberechtigte einen Aufenthalt unbeteiligter Dritter nicht zulasse. Entziehe der Verfügungsberechtigte einen Bereich der allgemeinen Öffentlichkeit, scheide dieser nach der Rechtsprechung als möglicher Ort für Versammlungen aus. Ein öffentlich zugänglicher Kommunikationsraum habe daher nicht mehr bestanden.

Allenfalls mittelbarer Eingriff ohne erhebliches Gewicht

Selbst wenn man einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit unterstelle, wäre dieser nach Auffassung des Gerichts nicht von erheblichem Gewicht gewesen. Die auf gefahrenabwehrrechtliche Erwägungen gestützte Allgemeinverfügung habe sich lediglich mittelbar und nicht gezielt auf die Ausübung der Versammlung ausgewirkt, insbesondere lediglich auf den Ort der Zusammenkunft. Das kommunikative Anliegen der Klägerinnen sei durch die Verlegung der Versammlung auf angrenzende Flächen nicht wesentlich beeinträchtigt worden.

Nach Auffassung des Senats hätten die Versammlungsziele in vergleichbarer Weise auch auf den von der Versammlungsbehörde vorgeschlagenen Flächen innerhalb der Ortschaft verfolgt werden können. Die ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen blieben damit bestehen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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