
Düsseldorf, 2. Februar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem ehemaligen Guantánamo-Häftling, der inzwischen niederländischer Staatsangehöriger ist, ein aus dem Jahr 2000 stammendes Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland nicht mehr entgegengehalten werden darf. Das Verbot war ursprünglich aufgrund einer Ausweisung nach einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs ergangen. Die Berufung der Stadt Duisburg gegen eine Befristung des Verbots blieb erfolglos.
Erwerb der EU-Staatsangehörigkeit beendet altes Aufenthaltsverbot
Der Kläger war zwischen 2002 und 2016 in Guantánamo inhaftiert. Nach seiner Ausweisung aus Deutschland im Jahr 2000 verhängte die Stadt Duisburg ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. 2020 beantragte der Kläger die Befristung des Verbots, woraufhin die Stadt 2022 eine Verlängerung um 20 Jahre verfügte und auf eine angebliche Sicherheitsgefährdung durch eine Verstrickung des Klägers in die Terrororganisation Al-Qaida verwies. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Stadt hingegen, das Verbot zu befristen, da die ursprüngliche Ausweisung ausschließlich auf den Sozialleistungsbetrug gestützt war und die Terrorgefahr rechtlich nicht berücksichtigt werden konnte.
In der mündlichen Urteilsbegründung betonte das OVG NRW, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit dem Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit und damit der EU-Freizügigkeit automatisch erloschen sei. Die Übergangsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes, die die Fortgeltung von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach altem Recht vorsehen, seien auf freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger nicht mehr anwendbar. Eine aktuelle oder zukünftige Gefährdung Deutschlands durch den Kläger spielte für die Entscheidung keine Rolle.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 18 A 109/24 (I. Instanz: VG Düsseldorf 7 K 193/22)




