OVG Nordrhein-Westfalen weist Besoldungsklage eines Amtsgerichtsdirektors ab

Münster, 2. Februar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Amtsgerichtsdirektors gegen die Bewertung seines Dienstpostens zurückgewiesen. Der Kläger, Leiter eines Amtsgerichts mit 54 Richterplanstellen, hatte eine höhere Besoldung nach R 3 Landesbesoldungsordnung (LBesO) verlangt. Die Richter bestätigten die bisherige Eingruppierung in R 2 mit Amtszulage als verfassungsgemäß.

Besoldung innerhalb des gesetzlichen Gestaltungsspielraums

In der mündlichen Urteilsbegründung betonte die Vorsitzende des 1. Senats, dass die gesetzliche Einordnung des Dienstpostens im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums liege. Maßgeblich seien die Grundsätze des Berufsbeamtentums, einschließlich Alimentations- und Leistungsprinzip, sowie der allgemeine Gleichheitssatz. Die Differenzierung zwischen Amtsgerichtsdirektoren und Präsidentinnen oder Präsidenten von Amts- und Landgerichten sei sachlich begründet, da letztere zusätzlich Personal- und Organisationsverantwortung für nichtrichterliche Beschäftigte sowie Dienstaufsicht über Richter wahrnehmen.

Die Zulage der Direktoren richtet sich nach der Zahl der Richterplanstellen und stellt ein angemessenes Abgrenzungskriterium dar. Unterschiede innerhalb der Besoldungsgruppe R 2 seien verfassungsgemäß, da die typischen Aufgabenbereiche der Direktoren unabhängig von der Gerichtsgröße vergleichbar seien. Eine höhere Bewertung nach R 3 sei zudem im Vergleich zu Vorsitzenden am Oberlandesgericht nicht gerechtfertigt, da diese nicht als Gerichtsleiter, sondern in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung tätig sind.

Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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