
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Landwirtschaftskammer NRW die genetische Bewertung der Eber eines staatlich anerkannten Schweinezuchtverbands aus dem 10. Warentest für Mastferkel nicht veröffentlichen durfte. Die Veröffentlichung verletze die Berufsfreiheit des Klägers, da sie seine Marktchancen beeinträchtige, ohne dass dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestanden habe. Der 21. Senat gab der Klage des Zuchtverbands nun statt und änderte das Urteil der Vorinstanz.
Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen war nicht berechtigt, die auf Grundlage der Ergebnisse des 10. Warentests für Mastferkel vorgenommene Bewertung der Genetik der Eber des Klägers, einer staatlich anerkannten Tierzuchtorganisation auf dem Gebiet der Schweinezucht, zu veröffentlichen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute festgestellt und damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster insoweit geändert.
Die beklagte Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hatte im Rahmen des 10. Warentests für Mastferkel bestimmte genetische Eigenschaften der sogenannten Endprodukteber von vier verschiedenen Zuchtorganisationen (unter anderem des Klägers) untersucht. Zu diesem Zweck wurden aus dem Sperma der Eber der teilnehmenden Zuchtorganisationen Mastschweine gezüchtet und miteinander verglichen. Die Landwirtschaftskammer bewertete die Herkunft der Eber des Klägers bei dem Test insgesamt mit der Note „befriedigend+“, während diejenigen der Mitbewerber die Noten „gut+“ und „gut“ erhielten. Die Durchführung des Tests hatte ein Verlag der Landwirtschaftskammer angetragen, die die Testergebnisse dem Verlag zur Veröffentlichung in einer von diesem herausgegebenen Zeitschrift zur Verfügung stellte. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung war zunächst sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts erfolglos gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 02.06.2022 – 3 B 23.21 -). Nach der Entscheidung des nunmehr zuständigen 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts hatte die Klage des Klägers nunmehr Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Veröffentlichung der auf Grundlage der Ergebnisse des 10. Warentests für Mastferkel vorgenommenen Bewertung der Genetik der Eber des Klägers stellt eine Beeinträchtigung seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit dar, weil damit seine Marktbedingungen negativ beeinflusst werden. Für eine solche staatliche Beeinträchtigung bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist hier nicht in der von der Landwirtschaftskammer herangezogenen alten Fassung des Landwirtschaftskammergesetzes zu sehen. Dabei handelt es sich nur um eine sogenannte Aufgabennorm, die nicht die Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Diesem Umstand hat auch zwischenzeitlich der Landesgesetzgeber Rechnung getragen und erstmals eine Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Ergebnisse eines vergleichenden Produkttests geschaffen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 21 A 2111/19 (I. Instanz: VG Münster 11 K 5015/16)
OVG NRW, 26.06.2025