
Münster, 10. März 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Desiderius-Erasmus-Stiftung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen. Die der Alternative für Deutschland (AfD) nahestehende Stiftung hat damit keinen Anspruch auf Fördermittel des Bundes für gesellschaftspolitische Bildungsarbeit im Haushaltsjahr 2021.
OVG NRW: Frühere Förderpraxis begründet keinen Anspruch
Nach den Ausführungen des Gerichts wurden politische Stiftungen bis zum Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2023 auf Grundlage des Bundeshaushaltsgesetzes und des jeweiligen Haushaltsplans gefördert. Globalzuschüsse erhielten nur solche parteinahen Stiftungen, die ausdrücklich im Haushaltsplan genannt waren. Für das Haushaltsjahr 2021 gehörte die klagende Stiftung nicht zu diesem Kreis.
Einen Förderanspruch kann die Stiftung auch nicht aus der damaligen Verwaltungspraxis oder aus dem Gleichheitsgrundsatz ableiten. Diese Praxis sei rechtswidrig gewesen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mit Urteil vom 22. Februar 2023 für das Haushaltsjahr 2019 festgestellt habe. Die dortigen Erwägungen seien auf das Jahr 2021 übertragbar. Dass andere politische Stiftungen auf Grundlage dieser rechtswidrigen Praxis Fördermittel erhalten hatten, begründe keinen Anspruch auf eine ebenfalls fehlerhafte Förderung.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen diese Entscheidung kann die Stiftung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.





