Bremen, 7. Januar 2026 (JPD) – Der für Personalvertretungssachen zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat entschieden, dass der Zeitpunkt der Einführung einer Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen nicht der Mitbestimmung unterliegt. Damit stellte das Gericht klar, dass das Letztentscheidungsrecht über den Start der Zeiterfassung beim Senat der Freien Hansestadt Bremen liegt. Grundlage der Entscheidung ist ein seit 2024 geführter Streit zwischen dem Personalrat Schulen und der Senatorin für Kinder und Bildung.

Auslöser war ein Initiativantrag des Personalrats vom Juli 2024, der die schrittweise Einführung einer Arbeitszeiterfassung vorsah, beginnend mit einem Pilotprojekt ab Februar 2025 und einer flächendeckenden Umsetzung zum Schuljahr 2025/2026. Nachdem die Senatorin den Antrag abgelehnt hatte und ein Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben war, gab eine Einigungsstelle im Februar 2025 dem Personalrat recht. Der Senat folgte dieser Entscheidung jedoch nicht und lehnte den Antrag im April 2025 ab.

Senat entscheidet über Zeitpunkt und Technik

Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag des Personalrats auf Feststellung der Verbindlichkeit des Einigungsstellenspruchs zunächst zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hin änderte das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluss nun teilweise ab. Nach der mündlich erläuterten Begründung des Vorsitzenden unterliegt der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung nicht der Mitbestimmung, da die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit bereits gesetzlich vorgegeben ist.

Auch die Entscheidung darüber, mit welchen technischen Mitteln die Arbeitszeit erfasst wird, fällt nach Auffassung des Gerichts in die Zuständigkeit des Senats. Ob die Erfassung etwa digital oder manuell erfolgt, sei keine mitbestimmungspflichtige Frage. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Leitungsbefugnisse des Landes in zentralen organisatorischen Punkten.

Teilweise Bindungswirkung des Einigungsstellenspruchs

Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass der Spruch der Einigungsstelle insoweit verbindlich ist, als er die schrittweise Einführung der Arbeitszeiterfassung, die Art der zu erfassenden Daten sowie eine Evaluierungspflicht regelt. Ein umfassendes Letztentscheidungsrecht des Senats bestehe nicht allein deshalb, weil noch offene Fragen zur konkreten Definition der Arbeitszeit und zu möglichen arbeitsschutzrechtlichen Konsequenzen bestehen. Diese Punkte könnten erst im Zuge der praktischen Einführung geklärt werden.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Den Beteiligten steht jedoch die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Beschlusses Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen OVG Bremen 6 LP 165/25.

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