Zweifel an Zuverlässigkeit: Bundestagsverwaltung darf Ausweis für Mitarbeiter verweigern

Berlin, 13. Februar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten keinen Anspruch auf Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises hat. Der 3. Senat bestätigte damit einen Beschluss des Verwaltungsgericht Berlin vom 30. Oktober 2025. Die Bundestagsverwaltung durfte die Ausstellung des Ausweises wegen begründeter Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters verweigern.

Nach der Hausordnung des Deutscher Bundestag sowie den geltenden Zugangs- und Verhaltensregeln müssen sich Mitarbeiter von Abgeordneten einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, bevor sie Zutritt zu nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden erhalten. Ohne personalisierten Bundestagsausweis ist ein solcher Zugang grundsätzlich ausgeschlossen.

Hausrecht der Bundestagspräsidentin als ausreichende Rechtsgrundlage

Der betroffene Mitarbeiter konnte nach Auffassung des Gerichts auch im Beschwerdeverfahren nicht überzeugend darlegen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Bundestagsverwaltung durfte daher annehmen, dass aufgrund seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellen oder zu Personen mit entsprechenden Verbindungen ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments bestehen könnte.

Das Oberverwaltungsgericht wies zudem den Einwand zurück, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung. Die Hausordnung des Bundestages stelle im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Hausrecht seiner Präsidentin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, um über die Ausstellung personalisierter Bundestagsausweise zu entscheiden. Der verfassungsrechtlich geschützte Status eines Abgeordneten, auf den sich der Mitarbeiter im Übrigen nicht berufen könne, genieße keinen automatischen Vorrang vor dem Hausrecht der Präsidentin. Der Beschluss vom 12. Februar 2026 ist unanfechtbar.

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