
Berlin, 16. Januar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Schülerin ihr verpflichtendes Schülerbetriebspraktikum nicht bei einem Bundestagsabgeordneten der AfD absolvieren darf, der zugleich dem Landesvorstand der AfD Brandenburg angehört. Mit Beschluss vom Freitag bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und wies die Beschwerde der Schülerin zurück. Die Schulleitung des beruflichen Gymnasiums war demnach nicht verpflichtet, der gewünschten Praktikumsstelle zuzustimmen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich beim Schülerbetriebspraktikum um eine schulische Veranstaltung an Stelle des Unterrichts. Damit unterliege es dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Der Schulleitung komme bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung sowie bei der Auswahl geeigneter Praktikumsstellen ein weiter pädagogischer Gestaltungsspielraum zu.
Die Schule habe diesen Spielraum nicht überschritten, so das Gericht. Sie durfte das Praktikum bei dem AfD-Abgeordneten als ungeeignet bewerten, weil der Landesverband der AfD Brandenburg vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft worden ist und der Abgeordnete dem Landesvorstand angehört. Die Schulleitung sei zudem nicht verpflichtet gewesen, diese Einschätzung des Verfassungsschutzes eigenständig zu überprüfen.
OVG: Kein Anspruch auf Praktikum bei AfD-Abgeordnetem
Das Oberverwaltungsgericht stellte weiter klar, dass die Entscheidung weder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht der Schülerin auf schulische Bildung verstößt. Ein Anspruch auf Durchführung des Praktikums an der gewünschten Stelle bestehe nicht, wenn die Schule die Einrichtung aus pädagogischen Gründen für ungeeignet halte.
Auch auf das sogenannte Parteienprivileg könne sich die Schülerin nicht berufen. Dieses betreffe allein die Frage, ob eine Partei verfassungswidrig sei, worüber ausschließlich das Bundesverfassungsgericht entscheide. Daraus folge jedoch kein Anspruch, schulische Veranstaltungen bei Funktionsträgern einer Partei durchführen zu dürfen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist unanfechtbar. Aktenzeichen: OVG 3 S 5/26.