
Berlin, 8. Januar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag einer amtierenden Hochschulkanzlerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Antragstellerin wollte verhindern, dass ihre Universität die Kanzlerstelle vor Abschluss eines laufenden Berufungsverfahrens neu besetzt. Nach dem Beschluss des 4. Senats kann die geplante Neuwahl im Februar 2026 durchgeführt werden.
Kein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Nach den Feststellungen des Gerichts sind Kanzlerinnen und Kanzler staatlicher Universitäten in Berlin nach dem Hochschulrecht grundsätzlich als Beamte auf Zeit bestellt. Die derzeitige Kanzlerin begehrt in einem anhängigen Berufungsverfahren die Umwandlung ihres befristeten Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zur Begründung ihres Eilantrags machte sie geltend, die Neubesetzung der Stelle müsse bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt werden.
Der Senat sah hierfür keine Grundlage. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Umwandlung ihres von vornherein bis Mitte 2026 befristeten Beamtenverhältnisses nicht glaubhaft gemacht. Dem stehe sowohl das gesetzliche Gebot entgegen, Kanzlerinnen und Kanzler nur als Beamte auf Zeit zu ernennen, als auch ein landesrechtliches Umwandlungsverbot.
Das Gericht stellte zudem auf die Stellung des Hochschulkanzlers nach dem Berliner Landesrecht ab. Als Mitglied des Präsidiums sei der Kanzler Teil der Hochschulleitung und nicht lediglich Verwaltungsleiter. Diese Konzeption lasse es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten erscheinen, das Amt zwingend in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszugestalten. Der Beschluss ist unanfechtbar.