Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die auf Erteilung von Einreisevisa gerichtete Klage eines afghanischen Staatsangehörigen und seiner Familie abgewiesen und damit eine teilweise stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin geändert.

Der Kläger macht geltend, er habe seit 2014 mehrfach bis zur Machtübernahme der Tailban in Afghanistan im Dienste der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) Alphabetisierungskurse für afghanische Polizisten abgehalten und sei hierdurch gefährdet. Im August 2021 machte er bei der von der GIZ für das Ortskräfteverfahren Afghanistan bereitgestellten Mailadresse eine sogenannte Gefährdungsanzeige. Nachdem in der Folge eine Aufnahme nicht erklärt wurde, erhoben die Kläger im April 2022 Klage auf Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Bundesrepublik.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage bereits als unzulässig abgewiesen. Die Kläger haben nicht den für die Visumerteilung erforderlichen Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt. Die erfolgte Gefährdungsanzeige stellt keinen Visumantrag dar und steht diesem auch nicht gleich. Die Anzeige ist vielmehr dem Visumverfahren vorgeschaltet und löst lediglich einen behördeninternen politischen Willensbildungsprozess aus, ob nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz die Aufnahme im Bundesgebiet erklärt werden soll. Durch diese besondere Verfahrensweise wird der im Anschluss an die Aufnahmeentscheidung zu stellende Visumantrag nicht entbehrlich.

Der 6. Senat hat die Klage zudem auch als unbegründet erachtet. Gegen die unterbliebene Aufnahme nach der Gefährdungsanzeige können die Kläger nicht anführen, sie hätten einen Anspruch auf Aufnahme. Nach § 22 Satz 2 AufenthG muss die Aufnahme im Bundesgebiet der „Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ dienen. Ob dies der Fall ist, befindet allein die Bundesregierung in jedem Einzelfall im Rahmen ihres weiten politischen Entscheidungsspielraums. Für die früheren Ortskräfte begründet die Regelung kein Recht auf Aufnahme. Dieser behördeninterne politische Meinungsbildungsprozess stellt auch keine nach außen wirkende Verwaltungspraxis dar, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung bei der Behandlung von Gefährdungsanzeigen anderer afghanischer Staatsangehöriger führen könnte. 

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – 

(Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2024 – VG 33 K 127/22 V -)

OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025

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