
Das auf einer Grünfläche am Bundeskanzleramt befindliche Protestcamp ist weiterhin als eine Versammlung anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
Die Polizei hatte mit Bescheid vom 21. August 2025 festgestellt, dass die angemeldete Zusammenkunft nicht mehr die Eigenschaft einer Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin erfülle, und das Camp in der Folge geräumt. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Anmelders die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid wiederhergestellt.
Die Beschwerde der Polizei hatte keinen Erfolg. Das Protestcamp, das sich im Regierungsviertel in der Nähe des Bundeskanzleramtes als zentraler Ort der Entscheidungsbildung der Bundesregierung befinde, erzeuge schon aus sich heraus durch seine bloße Anwesenheit an einem politisch besonders bedeutsamen Ort einen gewissen Kundgabeeffekt. Dass es zudem auch in den vergangenen Tagen noch eine ganze Reihe von versammlungstypischen Kundgabeelementen gegeben habe, habe die Polizei nicht in Abrede gestellt. Die Bedingungen vor Ort erschienen darüber hinaus zu unwirtlich, um die Annahme der Polizei zu stützen, der Hauptzweck des fortgesetzten Protestcamps sei inzwischen die Schaffung von Wohnraum in einer Grünanlage.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 10 S 29/25 –
(vorgehend: VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2025 – VG 1 L 683/25 -)
OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2025