Berlin, 28. August 2025 (JPD) – Eine Aufnahmezusage im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan begründet allein noch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. August 2025 entschieden und damit einen entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben. Auch bei vorliegender Aufnahmezusage müssten die üblichen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt und insbesondere eine persönliche Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden.

Im entschiedenen Fall hatte eine afghanische Familie, die sich in Pakistan aufhält, mit einer Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Visa bei der Deutschen Botschaft in Islamabad beantragt. Das Auswärtige Amt lehnte ab, da die Sicherheitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Behörde daraufhin verpflichtet, Visa zu erteilen. Das OVG hob diese Entscheidung auf: Eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung sei zwingend erforderlich, da nur so Identität und Sicherheitsbedenken überprüft werden könnten. Ein automatisierter Datenabgleich ersetze diese Prüfung nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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