
Berlin, 21. Januar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Fahrradverleihunternehmen „nextbike“ untersagt, seine Mieträder weiter auf öffentlichem Straßenland in Berlin anzubieten. Nach dem unanfechtbaren Beschluss vom 19. Januar 2026 dürfen die Fahrräder vorerst nicht mehr im öffentlichen Raum zur Vermietung bereitgestellt werden. Damit bestätigte das Gericht eine zuvor ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.
Das Unternehmen betreibt in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem im sogenannten Free-Floating-Modell. Die Räder werden ohne feste Stationen im Stadtraum abgestellt, per App gebucht und innerhalb einer „Flex-Zone“ wieder zurückgegeben. Bis zum 30. Juni 2025 beruhte der Betrieb auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Berlin und jeweils befristeten Sondernutzungserlaubnissen. Über eine Fortsetzung konnten sich die Beteiligten nicht einigen, gleichwohl setzte das Unternehmen den Betrieb ohne neue Erlaubnis fort.
Free-Floating-Modell ohne Sondernutzungserlaubnis unzulässig
Daraufhin untersagte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt im Juli 2025 den weiteren Betrieb im öffentlichen Straßenraum und ordnete den sofortigen Abzug der rund 6.500 im Stadtgebiet verteilten Mieträder an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb bereits vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Nach Auffassung des OVG genügte die Beschwerde des Unternehmens nicht, um die erstinstanzliche Begründung zu entkräften. Maßgeblich sei das aus dem Geschäftsmodell resultierende Regulierungsbedürfnis. Durch die große Anzahl der Fahrräder werde öffentliches Straßenland besonders intensiv in Anspruch genommen. Die Mieträder stünden oder lägen häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen und beeinträchtigten damit den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich. Ohne Sondernutzungserlaubnis sei das gewerbliche Abstellen der Räder daher unzulässig.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist unanfechtbar. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen OVG 6 S 114/25 geführt.