
Oldenburg, 3. Februar 2026 (JPD) – Der jahrelange „Wasserdiesel“-Rechtsstreit ist abgeschlossen. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Beklagten in dem außergewöhnlichen Wirtschaftsverfahren zur Zahlung von rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen verurteilt. Das Urteil aus November 2025 ist inzwischen rechtskräftig, nachdem keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Investoren vorsätzlich über eine angebliche Diesel-Technologie getäuscht worden waren.
Im Kern ging es um ein Joint Venture zwischen einem inzwischen verstorbenen Papenburger Unternehmer aus dem Bereich Umwelt- und Energietechnologien und einer chinesischen Unternehmensgruppe. Der Geschäftsmann hatte behauptet, über ein industriell einsetzbares Verfahren zu verfügen, mit dem sich aus einem Liter Diesel und einem Liter Wasser bis zu 1,8 Liter marktfähiger Dieselkraftstoff herstellen ließen. Auf dieser Grundlage sollten deutsche Partner das Know-how einbringen und exklusive Vermarktungsrechte für China gewähren, während die chinesische Seite die Finanzierung der Vermarktung übernahm.
Zwischen März 2013 und kurzer Zeit danach überwiesen die Investoren zunächst 500.000 Euro, anschließend weitere 500.000 Euro und schließlich rund 2,25 Millionen Euro. Vereinbart war die Lieferung von elf Anlagen in die Vereinigten Arabischen Emirate bis Februar 2014. Der Papenburger Unternehmer sagte eine tägliche Produktionsleistung von 200.000 Litern pro Modul bei einem Verhältnis von mindestens 1:1,5 zwischen Einsatz- und Ausgabediesel zu. Eine Funktionsprüfung sollte im Mai 2014 in Abu Dhabi erfolgen.
OLG Oldenburg sieht vorsätzliche Täuschung im „Wasserdiesel“-Verfahren
Zu der angekündigten Vorführung kam es jedoch nicht. Stattdessen wuchsen auf Seiten der chinesischen Investoren Zweifel an der Existenz und Leistungsfähigkeit der Technik. Am 8. Mai 2014 erklärten sie den Rücktritt vom Vertrag und verlangten die Rückzahlung der investierten Mittel. Es folgte ein jahrelanger Prozess, der zunächst vor dem Landgericht Osnabrück begann. Dieses gab der Klage 2019 statt, wurde jedoch vom Oberlandesgericht aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
2021 verurteilte das Landgericht die Beklagten erneut. Dagegen legten diese Berufung ein und bestritten unter anderem die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, einen Betrugsvorsatz sowie das Vorliegen eines Vermögensschadens. Sie argumentierten, die Anlagen hätten jedenfalls einen Gegenwert in Höhe der Zahlungen gehabt. Der 8. Zivilsenat des OLG Oldenburg folgte dem nicht. Nach umfangreicher Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass die Beklagten die Leistungsfähigkeit der Anlagen vorsätzlich falsch dargestellt hatten. Bereits 2013 habe objektiv keine Möglichkeit bestanden, Technik mit den zugesagten Leistungswerten zu liefern, was den Verantwortlichen auch bewusst gewesen sei.
Zu demselben Ergebnis war zuvor die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück gelangt. In einem Urteil vom 5. September 2024 verurteilte sie den Sohn des früheren Geschäftsführers wegen Beihilfe zum Betrug. Der Geschäftsführer selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits verhandlungsunfähig und später verstorben. Der Schadensersatzprozess richtete sich daher zuletzt gegen dessen Unternehmen und den Sohn, der nach den Feststellungen der Gerichte in untergeordneter Rolle beteiligt war.
Das ursprünglich abgetrennte Verfahren gegen den Vater ist nach dessen Tod derzeit ausgesetzt, da die Erbfolge bislang ungeklärt ist. Mit der nun eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg ist der zivilrechtliche Kern des „Wasserdiesel“-Komplexes jedoch entschieden.
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20. November 2025 – 8 U 256/21)





