Dass ein Freispruch im Strafprozess nicht vor zivilrechtlicher Haftung schützt, hat nunmehr wiederum ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg gezeigt: Mit einer am 20. März 2025 verkündeten Entscheidung hat dieses einen Landwirt aus dem Raum Oldenburg verurteilt, knapp 600.000,00 Euro zuzüglich Zinsen an das klagende Versicherungsunternehmen zu zahlen. Hierbei ging der Zivilsenat – anders als zuvor die Strafkammer – davon aus, dass der Landwirt den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs verwirklicht hatte, sodass die Klägerin nie hätte Versicherungsleistungen erbringen müssen. 

Zum Hintergrund: In den Jahren 1996, 1997, 2001 und 2006 war es in verschiedenen Gebäuden, die sich im Eigentum des Landwirts bzw. seiner ebenfalls verklagten Ehefrau befanden, zu Bränden gekommen. Während die Ermittlungsbehörden die ersten drei Brände auf technische Defekte zurückführten, wurde für den Brand im Jahr 2006 Brandstiftung als Ursache festgestellt. Die Beklagten erhielten in allen FällenEntschädigungsleistungen aus Feuerversicherungen. Über die Jahre hatte der Landwirt zudem in mehreren Fällen Haftpflichtversicherer wegen angeblicher Verkehrsunfälle in Anspruch genommen, wobei zumindest in zwei Fällen Gerichte später zu dem Ergebnis kamen, dass es sich hierbei um fingierte Unfälle gehandelt hatte.

Im Jahr 2009 kam es erneut zu einem Brand, diesmal in einem Kälbermaststall auf einem Grundstück, das der Ehefrau des Landwirts gehört. Aufgrund dieses Brandes zahlte die Klägerin aus den bei ihr abgeschlossenen Feuerversicherungen insgesamt knapp 600.000,00 Euro an die Ehefrau. Im Folgejahr ereigneten sich zwei weitere Brände an einem im Eigentum des Landwirts stehenden Wohn- und Geschäftshaus. Diesmal weigerte sich die Klägerin, für den geltend gemachten Schaden zu zahlen. Eine daraufhin erhobene Klage wurde später durch das Landgericht Oldenburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Oldenburg, zurückgewiesen; denn die Gerichte waren davon überzeugt, dass der Landwirt die Brände selbst herbeigeführt hatte.

Wegen möglicher Betrugs- und Brandstiftungsdelikte im Zusammenhang mit den Bränden in den Jahren 2006, 2009 und 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg im Jahr 2012 Anklage gegen die Beklagten und weitere möglicherweise beteiligte Personen. Die große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg sprach die Angeklagten jedoch letztlich frei, da nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststand, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Taten wirklich begangen hatten.

In dem jetzt entschiedenen Verfahren hat die Klägerin nichtsdestotrotz die Rückzahlung der geleisteten knapp 600.000,00 Euro von beiden Eheleuten verlangt und behauptet, dass der Brand in dem Kälbermaststall im Jahr 2009 im Auftrag der Beklagten gelegt worden sei. Auch das Landgericht Oldenburg kam indes erstinstanzlich zu dem Ergebnis, dass nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass die Beklagten für den Brandverantwortlich seien. 

Das Oberlandesgericht Oldenburg ist im vorliegenden Zivilverfahren nach umfassender Beweiswürdigung zu einer anderen Beurteilung gelangt: Der Landwirt sei der Klägerin aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 265 Abs. 1, 25 StGB sowie § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Denn er habe sich nach Überzeugung des Senats eines Versicherungsmissbrauchs nach § 265 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, entweder als mittelbarer Täter oder als Mittäter.

Der Senat war aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung aller vorliegenden Indizien davon überzeugt, dass der Landwirt den Brand in dem Kälbermaststall herbeigeführt hat, indem er gemäß einem eigenen Tatplan einen Dritten mit der Brandlegung beauftragte und die Tat auch selbst mit vorbereitete. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO war der Senat hierbei an das vorangegangene strafgerichtliche Urteil nicht gebunden.

Mithin hat der Landwirt nun der klagenden Versicherung die 600.000,00 Euro als Schadensersatz zurückzuzahlen, wobei sich der Betrag durch die aufgelaufenen Zinsen noch wesentlich erhöht. Dass die ebenfalls beklagte Ehefrau am Versicherungsbetrug beteiligt war, konnte der Senat im Übrigen nicht feststellen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20. März 2025 – 1 U 229/20

OLG Oldenburg, 17.06.2025

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