OLG Köln weist Wiederaufnahmeantrag im Cum-Ex-Verfahren gegen Hanno Berger endgültig zurück

öln, 10. April 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Köln hat die Ablehnung der Wiederaufnahme im Strafverfahren gegen Hanno Berger bestätigt. Der 3. Strafsenat verwarf mit Beschluss vom 25. März 2026 die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet. Damit ist eine Wiederaufnahme aus den vorgebrachten Gründen rechtskräftig ausgeschlossen. Weitere Rechtsmittel stehen nicht zur Verfügung.

Keine tragfähigen Wiederaufnahmegründe im Cum-Ex-Verfahren

Berger war vom Landgericht Bonn im Dezember 2022 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision im September 2023 verworfen, seither wird die Strafe vollstreckt. Der Verurteilte hatte Ende 2024 beim Landgericht Köln die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Unterbrechung der Vollstreckung beantragt.

Zur Begründung führte Berger unter anderem neue Tatsachen und Beweismittel an, die Zweifel an der Einordnung der zugrunde liegenden Aktiengeschäfte als ungedeckte Leerverkäufe begründen sollten. Zudem widerrief er sein früheres Geständnis und stellte die Glaubwürdigkeit eines zentralen Belastungszeugen infrage. Das Landgericht Köln verwarf den Antrag als unzulässig.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Bewertung. Die vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, die tragende Beweiswürdigung des Ausgangsurteils zu erschüttern. Auch unter Berücksichtigung der neuen Argumente bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für abweichende Feststellungen, die zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe führen könnten.

Der Widerruf des Geständnisses blieb ebenfalls ohne Erfolg. Nach Auffassung des Senats fehlte es an einer plausiblen und nachvollziehbaren Begründung für ein angeblich falsches Geständnis. Ohne ein schlüssiges Motiv könne ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis nicht nachträglich entkräftet werden.

Auch ein geltend gemachter Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention begründet nach Ansicht des Gerichts keinen Wiederaufnahmegrund. Voraussetzung hierfür wäre eine entsprechende Feststellung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die bislang nicht vorliegt.

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