Spirituosenrecht: OLG Hamburg untersagt irreführende Bezeichnungen bei 0,3 % vol Getränken

Hamburg, 3. April 2026 (JPD) Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Verwendung geschützter Spirituosenbezeichnungen für nahezu alkoholfreie Getränke untersagt. Nach dem Berufungsurteil des 3. Zivilsenats (Az. 3 U 57/25) dürfen Begriffe wie „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ sowie die Bezeichnung „American Malt“ für Produkte mit einem Alkoholgehalt von lediglich 0,3 % vol nicht verwendet werden. Die Entscheidung stützt sich auf die Vorgaben der EU-Spirituosenverordnung 2019/787.

Geklagt hatte ein Verband der Spirituosenindustrie gegen ein Startup, das alkoholarme Alternativprodukte vertreibt. Diese werden auf Basis einer Essenz hergestellt und mit Wasser, Aromen sowie Zusatzstoffen versetzt. Das Unternehmen bewarb die Produkte unter anderem mit Formulierungen wie „This is not Rum“ oder „alkoholfreie Alternative zu …“ und ergänzte dies durch Hinweise wie „schmeckt nach“ oder „auf Basis von“.

HansOLG untersagt auch mittelbare Anspielungen auf Whiskey

Während das Landgericht Hamburg die Verwendung der Begriffe „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ bereits untersagt hatte, wies es den Antrag hinsichtlich „American Malt“ zunächst ab. In der Berufungsinstanz gab das Hanseatische Oberlandesgericht dem klagenden Verband nun vollständig Recht und untersagte auch diese Bezeichnung. Sie stelle eine unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey dar.

Zugleich bestätigte der Senat das erstinstanzliche Verbot der Verwendung der klassischen Spirituosenbezeichnungen. Maßgeblich sei, dass die Produkte die gesetzlichen Anforderungen an die jeweiligen Kategorien aufgrund ihres geringen Alkoholgehalts nicht erfüllten. Auch relativierende Zusätze wie „This is not…“ oder beschreibende Hinweise änderten daran nichts und seien ebenfalls unzulässig.

Der Senat schloss sich dabei der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen.

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