
Zweibrücken, 16. Dezember 2025 (JPD)
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Auskunftspflichten von Maklern gegenüber Mietern beim Verkauf von Immobilien präzisiert. Makler müssen demnach offenlegen, wie sie mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit Innenraumfotos der Immobilie umgehen, insbesondere in Bezug auf Speicherung, Vervielfältigung und etwaige Verarbeitung mit digitalen Mitteln. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nicht, wenn die Lichtbilder mit Zustimmung der Mieter erstellt wurden.
Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf einer Doppelhaushälfte, deren Vermieter einen Makler mit der Vermarktung beauftragte. Bei einem Termin mit den Mietern fertigten die Makler Mitarbeiter Lichtbilder der Innenräume an. Personen waren darauf nicht erkennbar. Die Fotos wurden in einem Online-Immobilienportal sowie in ausgedruckten Exposés veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung fühlten sich die Mieter „beobachtet“ und forderten Auskünfte sowie Schadensersatz wegen vermeintlicher Datenschutzverstöße.
Auskunftspflicht des Maklers klar definiert
Der 5. Zivilsenat hob die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal teilweise auf und stellte klar: Makler sind verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten der Mieter erhoben wurden, woher diese stammen, wie lange sie gespeichert werden, ob Profile erstellt wurden oder ob eine automatische Verarbeitung, beispielsweise mit Künstlicher Intelligenz, erfolgte. Zudem muss eine Kopie des gespeicherten Datensatzes kostenfrei bereitgestellt werden. Im konkreten Fall bestand jedoch kein Anspruch auf weitere Auskünfte zu den Lichtbildern, da der Makler erklärt hatte, alle Aufnahmen gelöscht zu haben und keine Kopien existierten.
Das Gericht betonte, dass die Mieter der Verwendung der Lichtbilder stillschweigend zugestimmt hätten, indem sie die Aufnahme der Innenräume ermöglichten. Damit sei auch die Speicherung der digitalen Fotos für den Verkaufsprozess konkludent genehmigt. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wurde deshalb abgelehnt, da keine rechtswidrige Nutzung der Fotos vorlag. Maßgeblich für die Auskunftspflicht sei allein der Wille des Maklers, die Daten korrekt und vollständig zu offenbaren, nicht der tatsächliche Inhalt der Auskunft.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2025 (5 U 82/24) bestätigt damit teilweise die Rechte von Mietern auf Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten, ohne dass daraus automatisch ein Schadensersatzanspruch folgt.