Frankfurt am Main, 17. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Sportwettenanbieter verlorene Wetteinsätze eines Spielers ersetzen muss, wenn dieser im zentralen Sperrsystem OASIS vermerkt war und der Anbieter dies nicht kontrollierte (Beschluss vom 12. November 2025, Az. 3 U 88/25). Der Spieler hatte aufgrund einer diagnostizierten Spielsucht eine unbefristete Sperre beantragt und verklagte den Anbieter auf Rückzahlung von rund 5.500 Euro.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage bereits weitgehend stattgegeben. Die Berufung des Sportwettenanbieters wurde vom OLG nach Prüfung der Rechtslage zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte gegen § 8 GlüStV 2021 verstoßen habe, der vorsieht, Spieler im Sperrsystem vor der Teilnahme an Glücksspielen zu überprüfen, um sie vor Vermögensverlusten durch Spielsucht zu schützen.

Keine Kontrolle der Spielersperre – Anspruch auf Ersatz

Nach Auffassung des 3. Zivilsenats war der Kläger zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze im zentralen Sperrsystem OASIS vermerkt. Vor der Platzierung der Wetten seien seine Personalien und die Sperre nicht kontrolliert worden. Das Gericht betonte, dass das Ziel der Vorschrift darin bestehe, Betroffene von der unkontrollierten Teilnahme an Glücksspielen abzuhalten und dadurch Vermögensschäden zu vermeiden. Die tatsächlich verloren gegangenen Einsätze an den Wettautomaten in einem Kiosk der Beklagten seien somit zu ersetzen.

Die Beklagte nahm nach Veröffentlichung des Hinweisbeschlusses des Senats ihre Berufung zurück, womit die Entscheidung rechtskräftig wurde. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 2. Juli 2025 (Az. 2-14 O 63/25) bleibt damit verbindlich.

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