Frankfurt am Main, 22. Dezember 2025 (JPD) – Die Stadt Wiesbaden darf die Silvesterfeier im Kurhaus als eigene Veranstaltung durchführen und die gastronomische Versorgung durch einen Dritten erbringen lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine entsprechende Unterlassungsforderung des bisherigen gastronomischen Betreibers zurückgewiesen. Maßgeblich sei die vertraglich vereinbarte Ausnahme zugunsten eigener Veranstaltungen der Stadt.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines bis zum 31. Dezember 2025 laufenden Gebrauchsüberlassungsvertrags grundsätzlich zur gastronomischen Versorgung des Kurhauses, seiner Nebengebäude und Freiflächen berechtigt. Der Vertrag enthält jedoch eine Regelung, wonach die Stadt Wiesbaden bei eigenen Veranstaltungen die gastronomische Versorgung selbst übernehmen darf. Nachdem die Betreiberin eine Anfrage der Stadt zur Durchführung der Silvesterfeier 2025 von zusätzlichen Zusagen abhängig gemacht hatte, vergab die Stadt die Veranstaltung an andere Anbieter.

Vertragliche Ausnahme greift bei städtischer Veranstaltung

Der 2. Zivilsenat des OLG bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden und verneinte einen Unterlassungsanspruch. Zwar räume der Vertrag dem gastronomischen Betreiber grundsätzlich ein exklusives Versorgungsrecht ein, dieses sei jedoch ausdrücklich eingeschränkt. Eine der vereinbarten Ausnahmen betreffe eigene Veranstaltungen der Stadt. Auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin handele es sich bei der Silvesterfeier um eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung der Stadt Wiesbaden, die zudem offiziell von der Stadt beworben werde.

Das Gericht wies auch das Argument zurück, die Anwendung der Ausnahmeregelung höhle wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Silvesterfeier den Kern der Gebrauchsüberlassung aus. Zwar sei es wesentlicher Bestandteil eines Miet- oder Pachtvertrags, dass der Mieter während der Laufzeit grundsätzlich das ausschließliche Nutzungsrecht habe. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien jedoch bewusst eine abweichende Regelung getroffen. Diese trage dem Umstand Rechnung, dass das Kurhaus eines der wichtigsten Repräsentationsgebäude der Stadt Wiesbaden sei.

Unerheblich sei zudem, dass die Stadt in den Vorjahren von der Möglichkeit eigener Veranstaltungen keinen Gebrauch gemacht habe. Die erstmalige Inanspruchnahme der vertraglichen Befugnis im Jahr 2025 führe nicht zu einer Entwertung der Überlassungsverpflichtung, zumal die Stadt erst nach einer nicht vertragsgemäßen Reaktion der Betreiberin tätig geworden sei.

Der im Eilverfahren ergangene Beschluss vom 16. Dezember 2025 ist nicht anfechtbar. Das Aktenzeichen lautet 2 W 56/25. Vorausgegangen war ein Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 26. November 2025 (Az. 3 O 315/25).

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