Schwere Verletzungen durch sterbendes Pony nicht Eigentümerrisiko

Frankfurt am Main, 9. März 2026 (JPD) Die Eigentümerin eines Ponys haftet nicht für Verletzungen einer Tierärztin, die das Tier im Rahmen einer Euthanasie behandelt hatte. Das teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem heute veröffentlichten Hinweisbeschluss mit und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden. Nach Ansicht der Richterin liegt kein Anspruch auf Schmerzensgeld vor, da sich keine typische Tiergefahr verwirklicht habe.

Keine Tierhalterhaftung bei Sterbeprozess

Die Klägerin, eine Tierärztin, hatte ein etwa 250 Kilogramm schweres Shetlandpony aufgrund einer schweren Kolik eingeschläfert. Während des Sterbeprozesses fiel das Pony auf die Tierärztin, wodurch diese verletzt wurde und ihr rechtes Bein mehrere Monate nicht belasten konnte. Die Tierhalterin sollte hierfür ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro zahlen.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Bewegung des Ponys nicht auf eigenwilligem tierischem Verhalten beruht habe, sondern allein durch die Schwerkraft während des Sterbeprozesses verursacht wurde. Eine „tierische Eigenwilligkeit“ sei nicht gegeben, sodass die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung nicht erfüllt seien. Spekulationen der Klägerin, das Pony habe sich möglicherweise durch Flucht oder Wälzen anders verhalten wollen, wurden nicht berücksichtigt.

Nach Erhalt des Hinweisbeschlusses hat die Tierärztin ihre Berufung zurückgenommen, wodurch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig wurde. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 3 U 127/25 beim OLG Frankfurt am Main geführt worden.

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