
Frankfurt am Main, 10. Dezember 2025 (JPD) – Die Privatsphäre der monegassischen Fürstenfamilie darf nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht durch Berichte über private Urlaubsdetails verletzt werden. Der 16. Zivilsenat bestätigte ein Urteil des Landgerichts, das einer bundesweiten Tageszeitung die Veröffentlichung von Artikeln über Ehe- und Wohnverhältnisse sowie ein Badefoto des Fürstenpaars und seiner minderjährigen Kinder untersagt hatte.
Gericht: Mutmaßungen über Ehe und privates Familienleben unzulässig
Der regierende Fürst von Monaco und seine Ehefrau hatten im Eilverfahren gegen zwei im August 2023 erschienene Beiträge vorgegangen. Die Berichterstattung habe unzulässig in den geschützten privaten Lebensbereich eingegriffen, so das OLG. Mutmaßungen über den Zustand der Ehe oder die Ausgestaltung des Zusammenlebens beträfen die Privatsphäre und gingen die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an.
Dass die Ehe in einer Erbmonarchie staatliche Bedeutung habe, ändere daran nichts. Die Beiträge hätten weder den Bestand der Ehe in Frage gestellt noch seien die Betroffenen zuvor in vergleichbarer Weise mit internen Details an die Öffentlichkeit getreten. Veröffentlichten Informationen auf dem offiziellen Instagram-Kanal des Palasts komme insoweit keine Öffnung des privaten Bereichs zu. Es habe sich vielmehr um vage, aus anderen Medien übernommene Gerüchte gehandelt, die vor allem der Neugier an Privatem dienten und keinen relevanten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisteten.
Auch die Veröffentlichung des Badefotos der beiden Kinder sei rechtswidrig. Die Aufnahme zeige eine klassische Eltern-Kind-Situation während eines privaten Urlaubs und diene nicht der Bebilderung eines Ereignisses der Zeitgeschichte. Selbst ein mögliches Informationsinteresse am Aufenthalt auf der Yacht eines ausländischen Oligarchen rechtfertige keinen vertieften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nach Auffassung des Senats besteht das Recht auf räumliche Privatheit auch außerhalb abgeschiedener Orte. Für Kinder gelte dabei ein gesteigerter Schutzbedarf, da sie sich erst zu selbstbestimmten Persönlichkeiten entwickeln.
Die Wiederholungsgefahr sei trotz einer gegenüber den Kindern abgegebenen Unterlassungserklärung nicht entfallen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.