OLG Frankfurt stärkt Opfer häuslicher Gewalt: Gewaltschutzmaßnahmen auch Monate nach der Tat möglich

Frankfurt am Main, 9. Februar 2026 (JPD)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat klargestellt, dass einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz auch dann ergehen können, wenn zwischen der Tat und dem Eilantrag längere Zeit vergangen ist. Selbst ein Zeitraum von neun Monaten stehe der Annahme der Dringlichkeit nicht zwingend entgegen, wenn das Opfer zunächst weiter mit dem Täter zusammenlebt. Opfer häuslicher Gewalt seien häufig erst nach längerer Zeit in der Lage, sich aus einem Abhängigkeitsverhältnis zu lösen, so der 1. Familiensenat.

Gegenstand der Entscheidung war der Antrag einer Ehefrau, die mit ihrem Mann drei Kinder hat. Sie hatte vorgetragen, im Dezember 2024 und im März 2025 von ihrem Ehemann gewürgt worden zu sein. Nachdem sie sich im September 2025 trennte und in ein Frauen- und Kinderschutzhaus zog, beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Das Amtsgericht hatte den Antrag wegen der zeitlichen Distanz zu den Vorfällen zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das OLG Frankfurt diese Entscheidung auf und ordnete ein Näherungs- und Betretungsverbot gegen den Ehemann an.

OLG Frankfurt zur Dringlichkeit im Gewaltschutzverfahren

Nach Auffassung des Senats waren die Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz glaubhaft gemacht. Die Ehefrau habe substantiiert dargelegt, dass der Ehemann sie vorsätzlich und widerrechtlich körperlich verletzt habe. Ihre Angaben zu den Würgehandlungen seien durch Unterlagen wie Tagebuchauszüge, Briefe und Chatverläufe gestützt worden, während sich das Vorbringen des Antragsgegners im Wesentlichen auf ein pauschales Bestreiten beschränkt habe.

Auch das erforderliche dringende Bedürfnis für vorläufige Schutzmaßnahmen liege vor. Zwar könne eine verzögerte Antragstellung grundsätzlich geeignet sein, die vermutete Dringlichkeit zu widerlegen. Maßgeblich sei dann, ob das Verhalten des Opfers darauf schließen lasse, dass kein besonderes Interesse an einer sofortigen gerichtlichen Regelung bestehe.

Im vorliegenden Fall sah der Senat dies jedoch anders. Die Tatsache, dass die Antragstellerin erst Monate nach den behaupteten Übergriffen gerichtliche Hilfe gesucht und zuvor weiter mit dem Ehemann zusammengelebt habe, stehe der Dringlichkeit nicht entgegen. Eine solche Bewertung würde nach Ansicht des Gerichts der Lebensrealität von Opfern häuslicher Gewalt nicht gerecht.

Abhängigkeitsverhältnisse rechtfertigen spätere Anträge

Das OLG Frankfurt betonte, es entspreche der gerichtlichen Erfahrung, dass Betroffene häufig erst nach wiederholten Übergriffen den Schritt zur Trennung und zu rechtlichen Maßnahmen wagten. Gründe hierfür seien unter anderem Scham, Angst, Schuldgefühle oder mangelndes Vertrauen in Polizei und Justiz. Hinzu kämen bestehende Abhängigkeitsverhältnisse sowie strukturelle Hürden wie ein begrenzter Zugang zu Hilfsangeboten.

Zudem benötigten viele Betroffene Zeit, um sich der eigenen Situation bewusst zu werden. Nicht selten werde Gewalt zunächst verdrängt oder relativiert. Vor diesem Hintergrund dürfe aus einer späteren Antragstellung nicht ohne Weiteres auf fehlende Dringlichkeit geschlossen werden, wenn Anhaltspunkte für fortbestehende Gefahren vorlägen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Sie erging mit Beschluss vom 19. Januar 2026 (Az. 1 UF 8/26).

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